Landgericht Aachen, 2024-08-01, 1 O 407/23

1 O 407/23Tribunal cantonal1 août 2024

Texte intégral

Landgericht Aachen — 1 O 407/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-08-01

Aktenzeichen: 1 O 407/23

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2024:0801.1O407.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.813,29 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.11.2023 zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 792,78 € freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Tatbestand Der Kläger begehrt von der Beklagten mit Sitz in Malta aus fremdem Recht die Rückzahlung von Spieleinsätzen beim Online-Glücksspiel.

Der Kläger ist wohnhaft in Z. Zuvor wohnte er in U. und G. Er nahm von seinem jeweiligen Wohnsitz im Zeitraum vom 06.04.2017 bis 12.10.2022 über die deutschsprachige Internetdomain der Beklagten „https://[...].de/de“ zum privaten Zeitvertreib an den von der Beklagten angebotenen

Online-Glücksspielen teil. Die Internetseiten der Beklagten beinhalten zudem auf den deutschen Markt ausgerichtete Werbetexte, deutschsprachige Datenschutzhinweise, deutschsprachige Fragen und Antworten (FAQs) und einen deutschsprachigen Kundensupport. Der Kläger verwendete zur Registrierung bei der Beklagten folgende E-Mail-Adresse: C.

In den Geschäftsbedingungen wies die Beklagte ausdrücklich darauf hin, dass den Spieler eine Informationspflicht dahingehend treffe, ob die Teilnahme am Glücksspiel am jeweiligen Spielort erlaubt. Zudem enthalten die Geschäftsbedingungen eine Rechtswahl zugunsten des maltesischen Rechts.

lm Zeitraum vom 06.04.2017 bis zum 12.10.2022 zahlte der Kläger über sein von der Beklagten geführtes Spielerkonto einen Betrag i. H. v. 34.444,00 € zur Teilnahme an den Online-Glückspielen der Beklagten ein. Ausweislich der von der Beklagten zu dem Spielerkonto der Klagepartei erstellten Transaktionsübersicht erhielt die Klagepartei von der Beklagten insgesamt Auszahlungen in Höhe von 17.465,00 € in Verbindung mit Online-Glücksspielen. Nach Abzug von Verlusten in Verbindung mit von der Beklagten angebotenen Sportwetten (die nicht streitgegenständlich sind) erzielte der Kläger bei den von der Beklagten veranstalteten Online-Glücksspielen einen Verlust in Höhe von jedenfalls 14.813,29 €.

Die Beklagte verfügte im gegenständlichen Zeitraum über die Lizenz des Staates Malta, jedoch nicht über eine Konzession im Bundesland Nordrhein-Westfalen.

Der Kläger trat etwaige Ansprüche auf Rückzahlung der erbrachten Zahlungen mit Vertrag vom 21.09.2023/10.10.2023 an den Prozessfinanzierer W. mit Sitz in X. ab.

Der Kläger forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 25.10.2023 (vgl.

Anlage K1, Bl. 70 ff. d.A.) erfolglos unter Fristsetzung bis zum 08.11.2023 zur Zahlung eines Betrages von 14.813,29 € auf.

Der „Director“ der W.bestätigte mit Schreiben vom 15.04.2024, dass der Kläger „zur Einziehung der Klageforderung ermächtigt war und ist“ (vgl. Anlage K 3, Bl. 636 d.A.).

Der Kläger behauptet, er sei zum Zeitpunkt der Teilnahme an dem

Online-Glücksspiel davon ausgegangen, dass das Angebot der Beklagtenpartei legal sei. Er habe erst im Oktober 2022 von der Illegalität des von der Beklagten angebotenen Glücksspiels erfahren.

Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 14.813,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 09.11.2023 zu zahlen.
  2. die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 792,78 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, der Kläger habe neben Gewinnen auch einen Unterhaltungswert erhalten, der als Gegenleistung zu berücksichtigen und von ihm herauszugeben sei. Zudem habe der Kläger positive Kenntnis über die rechtlichen Rahmenbedingungen des streitgegenständlichen Glücksspiels gehabt. Die Debatte um dieses Thema sei seit vielen Jahren Gegenstand der medialen Berichterstattung und sei auf diese Weise auch vom Kläger wahrgenommen worden.

Sie erhebt überdies die Einrede der Verjährung.

Die Beklagte hat die Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem anhängigen Verfahren C-440/23 über die Unionsrechtswidrigkeit des § 4 Abs. 1 und Abs. 4 GlüStV a.F. beantragt.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe I.

1.

Die Klage ist zulässig.

a.

Das Landgericht Aachen ist international zuständig.

Nach Art. 18 Abs. 1 EuGVVO kann der Verbraucher an seinem Wohnsitz seinen Vertragspartner wegen Streitigkeiten aus einem Vertrag verklagen, wenn sein Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

Als Verbraucher ist jede natürliche Person anzusehen, die Verträge zur Deckung ihres privaten Eigenbedarfs schließt, sofern diese nicht ihrer (gegenwärtigen oder zukünftigen) beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden können (vgl. Münchener Kommentar zur ZPO/ Gottwald, Brüssel Ia-VO Art. 17, 6. Aufl. 2022, Art. 17 EuGVVO Rn. 2).

Der Kläger ist Verbraucher, da er den Vertrag mit der Beklagten zur privaten Zwecken schloss. Die im Prozessfinanzierungsvertrag getroffenen Vereinbarungen haben dabei keinen Einfluss auf die internationale Zuständigkeit. Der Begriff des Verbrauchers ist anhand der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten

Vertrags in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung zu bestimmen (OLG Hamm Urt. v. 21.03.2023 - 21 U 116/21, BeckRS 2023, 8297 Rn. 19 m.w.N.). Maßgeblich für die Bestimmung der Verbrauchereigenschaft ist mithin nicht die Art der Geltendmachung der sich aus einem Vertrag ergebenden Ansprüche - hier im Wege der Prozessstandschaft -, sondern die Zielsetzung des Vertrags bei Abschluss und Durchführung. Eine Forderungsabtretung kann für sich allein keinen Einfluss auf die Bestimmung des zuständigen Gerichts haben (OLG Hamm Urt. v. 21.03.2023 - 21 U 116/21, BeckRS 2023, 8297 Rn. 19 m.w.N.).

Der Kläger hat zudem seinen Wohnsitz in Z. im Bezirk des Landgerichts Aachen.

Auch richtet die Beklagte ihre Tätigkeit auf Deutschland aus. So sind ihre

Glücksspielangebote gerade auch in deutscher Sprache verfügbar. Wird den Verbrauchern auf der Website die Verwendung einer anderen Sprache als derjenigen ermöglicht, die in dem Mitgliedstaat des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendet wird, so kann dies einen Anhaltspunkt bilden, der die Annahme erlaubt, dass die Tätigkeit des Gewerbetreibenden auf andere Mitgliedstaaten ausgerichtet ist (vgl. EuGH, Urteil vom 07.12.2010 - C-585/08, C-144/09 - NJW 2011, 505, beck-online). Vorliegend kommt durch das Angebot in deutscher Sprache gerade auch die Absicht der Beklagten zum Ausdruck, um deutsche Kunden zu werben (so auch LG Meiningen, Urteil vom 26.01.2021 - 2 O 616/20, beck-online).

Von der Regelung gemäß Art. 17, 18 EuGVVO erfasst sind auch Bereicherungsansprüche als Folge der Rückabwicklung des Vertrages (vgl.

Gottwald, in: Münchener Kommentar zur ZPO, Brüssel Ia-VO Art. 17 Rn. 5, beck-online).

In der Rechtsfolge kann der Kläger als Verbraucher nach Art. 18 Abs. 1 EuGVVO den Gerichtsstand an seinen Wohnsitz wählen, der neben der internationalen zugleich auch die örtliche Zuständigkeit umfasst.

Im Hinblick auf die ebenfalls geltend gemachten deliktischen Ansprüche ist zudem der Gerichtsstand nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO eröffnet. Das schädigende Ereignis i.S.d. Nr. 2 ist sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens (vgl. Thode, in: BeckOK ZPO, 44. Ed. 01.07.2024, Brüssel Ia-VO Art. 7 Rn. 82). Soweit der Kläger von seinem jeweiligen Wohnort in der Städteregion Aachen aus an den streitgegenständlichen Online-Glücksspielen teilgenommen hat, handelt es sich hierbei sowohl um den Ort der schädigenden Handlung - der Zahlung des Klägers an die Beklagte als Glücksspielanbieterin -, als auch um denjenigen der Verwirklichung des Schadenserfolgs.

b.

Der Kläger ist auch gem. § 51 Abs. 1 ZPO prozessführungsbefugt. Er kann die Klageforderung im eigenen Namen geltend machen, obwohl sie ihre streitgegenständlichen Ansprüche im Rahmen des Prozessfinanzierungsvertrags zur Sicherung an die W. abgetreten hat. Denn die Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozessstandschaft liegen vor. Das dafür erforderliche schutzwürdige Eigeninteresse des Klägers und des Rechtsinhabers ist bei einer Sicherungszession - wie sie hier vorliegt - grundsätzlich gegeben (OLG Hamm Urt. v. 21.03.2023 - 21 U 116/21, BeckRS 2023, 8297 Rn. 21 m.w.N.).

Der Kläger wurde auch von dem Prozessfinanzierer als Rechtsinhaber zur aktiven Prozessführung ermächtigt, wie in dessen Schreiben vom 15.04.2024 bestätigt wurde.

Wegen des eigenen Interesses des Klägers ist die Prozessstandschaft auch nicht treuwidrig gem. § 242 BGB. Es bleibt dem Kläger überlassen, wie er die Betreibung der Forderung finanziert, ob durch eigene Mittel, (soweit die Voraussetzungen gegeben sind) Prozesskostenhilfe oder eine Prozessfinanzierung. Letzteres benachteiligt die Beklagte auch nicht.

2.

Die Klage ist auch begründet.

a.

Der Kläger kann von der Beklagten Zahlung von 14.813,29 € aus

§§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB aus abgetretenem Recht verlangen.

aa.

Die Anwendung deutschen Rechts folgt aus Art. 6 Abs. 1 lit. b) Rom-I-VO. Nach Art. 6 unterliegt ein Verbrauchervertrag dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Die Voraussetzungen liegen bei Spielerklagen gegen ausländische Online-Glücksspielanbieter wie vorliegend - entsprechend den vorstehenden Ausführungen zu Art. 18 Abs. 1 EuGVVO - vor. Dies betrifft auch die Beurteilung der Wirksamkeit des Vertrages sowie etwaige Folgen der Nichtigkeit des Vertrags, vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. e) Rom I-VO, einschließlich der bereicherungsrechtlichen Folgen, vgl. Art. 10 Abs. 1 Rom II-VO (OLG Frankfurt a. M.

Beschl. v. 8.4.2022 - 23 U 55/21, BeckRS 2022, 12872 Rn. 43).

Eine in den Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltene abweichende Rechtswahl zugunsten des maltesischen Rechts ist dagegen nicht wirksam. Denn nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Rom I-VO darf eine solche Rechtswahl dem Verbraucher nicht den Schutz der Bestimmungen entziehen, von denen nach dem ohne die Rechtswahl anzuwendenden Recht nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf. Dementsprechend sind die §§ 305 ff. BGB auf Verbraucherverträge, die Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland geschlossen haben, anwendbar (OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 08.04.2022 - 23 U 55/21, BeckRS 2022, 12872 Rn. 43 m.w.N.). Die Rechtswahlklausel in den Geschäftsbedingungen der Beklagten benachteiligt den Kläger als Verbraucher aber unangemessen gem. § 307 Abs. 1 BGB, weil sie intransparent ist, nachdem aus ihr gerade nicht klar und verständlich hervorgeht, welche Rechtsvorschriften tatsächlich Anwendung finden, und sie den Eindruck vermittelt, es sei lediglich maltesisches Recht anzuwenden; insbesondere fehlt ein deutlicher Hinweis darauf, dass der Kläger als Verbraucher nach Art.6 Abs. 2 Satz 2 Rom I-VO durch die Rechtswahl nicht den Schutz der zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts verlieren kann (OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 08.04.2022 - 23 U 55/21, BeckRS 2022, 12872 Rn. 43, beck-online). Die

Unwirksamkeit der Klausel wird auch durch die Abtretung der Forderung an einen Prozessfinanzierer berührt.

bb.

Die Beklagte hat in Höhe der vom Kläger auf das von ihm bei der Beklagten angelegte Konto eingezahlten Spieleinsätze in Höhe von 34.444,00 € einen vermögenswerten Vorteil durch Leistung erlangt.

cc.

Die Leistung erfolgte ohne Rechtsgrund. Der zwischen den Parteien zustande gekommene Vertrag war gemäß § 134 BGB nichtig, da er gegen § 4 Abs. 4 GlüStV verstößt. Nach dieser Vorschrift war in dem Zeitraum, in welchem nach dem als zugestanden geltenden Klägervortrag Einzahlungen in entsprechender Höhe auf das bei der Beklagten unterhaltene Spielerkonto zum Zweck der Teilnahme an Glücksspielen erfolgten, das Veranstalten derselben im Internet verboten. Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. war im fraglichen Zeitraum wirksam und auch materiell mit dem Unionsrecht vereinbar, insbesondere stellte sie keine inkohärente Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs gem. Art. 56 AEUV dar (vgl. hierzu ausführlich BGH, Urteil vom 28.09.2011 - I ZR 92/09; BGH, Urteil vom 22.07.2021 - I ZR 194/20, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.04.2022 - 23 U 55/21, juris; OLG Braunschweig, Urteil vom 23.02.2023 - 9 U 3/22, beck-online). Dadurch, dass die Beklagte dem Kläger und weiteren Spielerinnen und Spielern über das Internet die Teilnahme an Online-Casinospielen in Deutschland ermöglichte, verstieß sie gegen § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. Dass sie über eine nach dem maltesischem Recht wirksame Glücksspiellizenz auch für Online-Casinospiele verfügt, ist nicht relevant. Eine der Beklagten im Ausland erteilte Erlaubnis beseitigt nicht das Verbot des § 4 Abs. 4 Satz 2 GlüStV (vgl. OLG Köln, Urteil vom 10.05.2019 - I-6 U 196/18, juris).

Der Nichtigkeit gemäß § 134 BGB steht auch nicht entgegen, dass sich die

Verbotsnorm des § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. nur an die Beklagte, nicht jedoch an den Kläger richtet. Betrifft das gesetzliche Verbot nur einen Vertragspartner, so hat dies im Regelfall nicht die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge; anderes gilt aber, wenn es mit dem Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes nicht vereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene rechtliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen, und hieraus die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gefolgert werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2011 - III ZR 107/10, beck-online m.w.N.). So liegt der Fall indes hier, denn es liefe dem Sinn und Zweck, insbesondere der Bekämpfung der Spielsucht und dem Jugendschutz, zuwider, geschlossene Verträge über Online-Glücksspiele trotz des Verbots als wirksam anzusehen (vgl. auch Vossler, in: BeckOGK, 01.09.2020, BGB § 134, Rn. 219; OLG Celle, Beschluss vom 04.05.2009 - 13 U 42/09, beck-online; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom

31.07.2009 - 3 U 27/09, juris).

Eine Aussetzung analog § 148 ZPO war nicht vorzunehmen. Ob die Voraussetzungen für eine Aussetzung gegeben sind, kann dahinstehen. Denn die von der Vorschrift eingeräumte Ermessensentscheidung (Musielak/Voit/Stadler, 20. Aufl. 2023, ZPO § 148 Rn. 8), ist hier dahingehend zu treffen, dass das Verfahren nicht auszusetzen war, da fas Interesse beider Parteien an einer Fortsetzung des Verfahrens überwiegt.

dd.

Als Rechtsfolge kann der Kläger gem. § 818 Abs. 1, 2 BGB Wertersatz in Höhe von 14.813,29 € verlangen. Die wechselseitigen Forderungen der Parteien sind dabei zu saldieren. Keine Berücksichtigung findet bei der Saldierung der Unterhaltungswert des Glücksspiels für den Kläger. Dieser wird bereits von der Beklagtenseite nicht konkret beziffert. Jedenfalls ist der Kläger diesbezüglich entreichert gem. § 818 Abs. 3 BGB, da sich dieser Unterhaltungswert direkt im Anschluss an das Spielen wieder verflüchtigt (vgl. MüKoBGB/Schwab, 9. Aufl. 2024, BGB § 818 Rn. 187).

ee.

(1)

Die Rückforderung ist vorliegend nicht gemäß § 762 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Danach kann das auf Grund des Spieles Geleistete nicht deshalb zurückgefordert werden, weil gem. § 762 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat. Die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 762 Abs. 1 Satz 2 BGB setzt eine Wirksamkeit des Spiel- und Wettvertrags voraus (vgl. Haertlein, in: BeckOGK, 01.04.2024, BGB, § 762 Rn. 117). Unwirksam sind insbesondere solche

Spiele und Wetten, die - wie hier - gegen gesetzliche Verbote verstoßen, sodass die Vorschrift des § 762 Abs. 1 Satz 2 BGB keine Anwendung findet (vgl. Haertlein, in:

BeckOGK, 01.04.2024, BGB, § 762 Rn. 117).

(2)

Der Rückforderung steht auch nicht die Vorschrift des § 817 Satz 2 BGB entgegen. Wendet die Bereicherungsschuldnerin ein, dass dem Leistenden ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten zur Last fällt, so trägt er hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Denn bei § 817 Satz 2 BGB handelt es sich um eine rechtshindernde Einwendung (vgl. Schwab, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 817 Rn. 89). Ihrer Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf einen Gesetzesverstoß des Klägers ist die Beklagte vorliegend nicht nachgekommen. Insbesondere kann von einem Verstoß des Klägers gegen § 285 StGB nicht ausgegangen werden. Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert zumindest bedingten Vorsatz (vgl. Schönke/Schröder/Heine/Hecker, 30. Aufl. 2019, StGB § 285 Rn. 4). Einen solchen hat die Beklagte indes nicht hinreichend dargetan. Der Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung dargelegt, er habe erst im Oktober 2022 erfahren, dass für das Glücksspiel über die Webseite der Beklagten die notwendigen Lizenzen fehlten. Diese Angaben des Klägers sind nachvollziehbar. Aus Sicht des

Klägers gab es keine zwingenden Anhaltspunkte, die für die Illegalität des Spielangebots der Beklagten sprachen. Vielmehr vermittelten die deutschsprachige

Internetseite den Anschein der Legalität. Für die Legalität des Angebots musste aus Sicht des Klägers auch sprechen, dass er sich ohne weiteres von seinem Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen aus auf der Homepage der Beklagten anmelden und ein sog. Spielerkonto errichten unter Angabe seiner deutschen E-Mail-Adresse. Es kann auch nicht auf den bedingten Vorsatz des Klägers geschlossen werden, weil in den Medien bereits seit geraumer Zeit über die Illegalität des Glücksspiels berichtet wurde. Es ist von Beklagtenseite nicht dargetan, dass der Kläger diese Medien auch tatsächlich konsumiert und sich ihren Inhalt bewusst gemacht hat. Der bloße Hinweis in den Geschäftsbedingungen der Beklagten, der Nutzer habe sich über die Rechtslage zu informieren, führt dabei auch nicht weiter. Wenn der Kläger vor Betätigung beim Glücksspiel keine weiteren Ermittlungen anstellt und sich nicht informiert, kann ihm daraus allenfalls ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden (vgl. in Bezug auf den Dieselskandal BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - VI ZR 1118/20, juris, Rn. 18; BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 679/21, juris, Rn. 28). Insbesondere kann der Inhalt von § 4 GlüStV a.F., zumal bei einem juristischen Laien, nicht ohne weiteres als bekannt vorausgesetzt werden. Eine allgemeine Bekanntheit lässt sich auch nicht aus Beiträgen in der Presseberichterstattung ableiten. Diese haben, das Beklagtenvorbringen zugrunde gelegt, jedenfalls kein solches Ausmaß erreicht, dass eine allgemeine Kenntnis bei Spielern mit durchschnittlichem Medienkonsum nach der Lebenserfahrung zu erwarten wäre. Auch wenn die Werbung für Online-Glücksspiele einen textlich dargestellten und/oder schnell gesprochenen Hinweis darauf zu enthalten pflegt, dass sich das Angebot nur an Spieler in Schleswig-Holstein richte, lässt sich daraus keine allgemeine Bekanntheit des generellen Verbots von Online-Glücksspielen außerhalb dieses Bundeslandes in Deutschland herleiten (vgl. hierzu OLG Frankfurt a. M., Hinweisbeschluss vom 08.04.2022 - 23 U 55/21, juris).

Soweit sich die Beklagte darauf beruft, im Rahmen des § 817 Satz 2 BGB reiche leichtfertiges Handeln des Bereicherungsgläubigers aus, so ist dem nicht zu folgen. Denn vorliegend steht kein sittenwidriges, sondern ein gesetzeswidriges Verhalten in Rede. Insoweit muss sich der Gläubiger des Verstoßes bewusst gewesen sein und ihn trotzdem gewollt haben. Darauf, ob sich der Kläger leichtfertig der Erkenntnis des Verbots des Glücksspiels verschlossen hat, kommt es dementsprechend nicht an (vgl. hierzu OLG München, Beschluss vom 22.11.2021 - 5 U 5491/21, BeckRS 2021, 55957, m.w.N.). Durch eine andere Bewertung würde verkannt, dass fahrlässiges - und somit auch grob fahrlässiges oder leichtfertiges Handeln - von § 285 StGB gerade nicht erfasst und somit auch nicht mit einem Unwerturteil verbunden ist.

Selbst wenn man jedoch leichtfertiges Verhalten für die Anwendbarkeit der Vorschrift im vorliegenden Fall genügen lassen wollte, wäre das Ergebnis kein anderes. Denn auch ein leichtfertiges Verhalten des Klägers kann unter Zugrundelegung des Parteivorbringens nicht angenommen werden.

Jedenfalls aber wäre - wollte man einen Verstoß gegen § 285 StGB seitens des Klägers bejahen wollen - eine teleologische Reduktion des § 817 Satz 2 BGB vorzunehmen. Im Rahmen des Rückforderungsverbots des § 817 Satz 2 BGB kann nicht außer Betracht bleiben, welchen Zweck das in Frage stehende Verbotsgesetz verfolgt. Im Einzelfall kann eine einschränkende Auslegung der Vorschrift geboten sein (vgl. BGH, Urteil vom 31.05.1990 - VII ZR 336/89, beck-online). Innerhalb der Leistungskondiktion darf der Schutzzweck der jeweiligen nichtigkeitsbegründenden Norm nicht dadurch konterkariert werden, dass der durch sie zu verhindernde sittenwidrige Zustand perpetuiert oder weiterem sitten- und verbotswidrigen Handeln Vorschub geleistet wird (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2008 - III ZR 132/08, beck-online m.w.N.). Dies gilt auch für den Fall, dass sich der Leistende der Einsicht der Sittenwidrigkeit möglicherweise leichtfertig verschlossen hat. So hat der Bundesgerichtshof etwa für die Fälle der sog. Schenkkreise ausgeführt, dass die Kondiktionssperre nicht dazu führen dürfe, dass die Initiatoren der „Spiele“, die mit sittenwidrigen Methoden erlangten Gelder im Ergebnis behalten dürften (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.2005 - III ZR 72/05, beck-online). Auch innerhalb der

Leistungskondiktion ist der Schutzzweck der jeweiligen nichtigkeitsbegründenden Norm maßgebend, der nicht konterkariert werden darf (vgl. BGH, Urteil vom 13.03.2008 - III ZR 282/07, beck-online). Vorliegend sind Regelungen des GlüStV - wie ausgeführt - dazu bestimmt, dem Schutz der Spielteilnehmer vor suchtfördernden, ruinösen und/oder betrügerischen Erscheinungsformen des Glücksspiels zu schützen. Auch die konkret einschlägige Verbotsnorm gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. verfolgt jedenfalls unter anderem den Zweck des Spielerschutzes.

Diese Intention des Verbotsgesetzes würde jedoch unterlaufen, wenn die

Spieleinsätze, die ein Spieler tätigt, in zivilrechtlicher Hinsicht kondiktionsfest wären, also dem Anbieter des verbotenen Glücksspiels dauerhaft verblieben (so auch LG Gießen, Urteil vom 25.02.2021 - 4 O 84/20, Rn. 26 - 28, juris).

(3)

Der Anspruch ist auch nicht gem. § 814 BGB ausgeschlossen. Denn die Beklagte hat, wie vorstehend ausgeführt, nicht schlüssig dargetan, dass dem Kläger die Illegalität des Online-Casinospiels bekannt war oder dass er sich der Einsicht der Illegalität leichtfertig verschlossen hat.

(4)

Die Rückforderung der Spieleinsätze verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben gem. § 242 BGB. Ein Vertrauenstatbestand zugunsten der Beklagten kann schon aufgrund ihres eigenen gesetzeswidrigen Handelns nicht angenommen werden. Vor diesem Hintergrund erscheinen ihre Interessen auch nicht als vorrangig schutzwürdig i.S.v. § 242 BGB (vgl. LG Heilbronn Urt. v. 10.2.2023 - 6 O 345/21, BeckRS 2023, 1485 Rn. 63, m.w.N.).

ff.

Die Beklagte ist auch nicht gem. § 214 BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern.

Der Anspruch des Klägers ist nicht gem. §§ 195, 199 BGB verjährt. Die Verjährungsfrist war bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre.

Voraussetzung für den Beginn der regelmäßigen Verjährung ist nach § 199 Abs. 1

Nr. 1 BGB, dass der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

Die Einrede der Verjährung greift nicht, weil Beklagte die Voraussetzungen der Einrede und damit die Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis des Klägers darlegen und beweisen muss. An entsprechenden Darlegungen fehlt es (s.o.). Der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung erklärt, dass er erst im Jahr 2022 von der möglichen Unwirksamkeit der mit der Beklagten geschlossenen Verträge erfahren habe, sodass die Verjährungsfrist erst mit dem 31.12.2022 zu laufen begonnen hätte. b.

Zudem hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf

Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.11.2023 aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Durch die erfolglose Aufforderung zur Zahlung des mit der Klage geltend gemachten Betrages im anwaltlichen Schreiben vom 25.10.2023 unter Fristsetzung bis zum 08.11.2023 wurde die Beklagte ab dem 09.11.2023 in Verzug gesetzt.

c.

Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 2

GlüStV, § 257 BGB einen Anspruch auf Freistellung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 792,78 € (0,9 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300

VV RVG, Auslagen gemäß Nr. 7002 VV RVG, Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG).

Die Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB sind erfüllt, da die Beklagte zurechenbar und schuldhaft gegen § 4 Abs. 4 GlüStV verstoßen hat, mithin ein Gesetz verletzt hat, das zumindest auch dem Schutz des Klägers dient. Dadurch ist ein Schaden in Form der Verbindlichkeit gegenüber den Prozessbevollmächtigten des Klägers in Höhe von 792,78 € zurechenbar entstanden, der gem. § 249 Abs. 1 BGB ersatzfähig ist.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

III.

Der Streitwert wird auf 14.813,29 € festgesetzt.

M.

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