Landgericht Aachen, 2021-09-17, 95 KLs 4/19

95 KLs 4/19Tribunal cantonal17 sept. 2021

Regest

1. Ein gemäß § 397a Abs. 1 StPO gerichtlich bestellter Nebenklagevertreter kann seine Beistandsbestellung nicht wirksam auf einen anderen Rechtsanwalt übertragen, da sich die Bestellung auf die jeweilige Person beschränkt, wobei jedoch als Ausnahme das Tätigwerden eines anderen Rechtsanwalts als allgemeiner Vertreter nach § 53 Abs. 2 BRAO gilt (Anschluss BGH, Urteil vom 13. August 2014 – 2 StR 573/13 –, BGHSt 59, 284-292). 2. Tritt anstelle des Nebenklagevertreters ein unterbevollmächtigter Terminsvertreter in der Hauptverhandlung auf, der nicht gemäß § 397a Abs. 1 StPO gerichtlich bestellt ist, entsteht insoweit kein Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Staatskasse gemäß § 45 Abs. 3 RVG.

Texte intégral

Landgericht Aachen — 95 KLs 4/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-09-17

Aktenzeichen: 95 KLs 4/19

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2021:0917.95KLS4.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. große Jugendkammer

Leitsätze

    1. Ein gemäß § 397a Abs. 1 StPO gerichtlich bestellter Nebenklagevertreter kann seine Beistandsbestellung nicht wirksam auf einen anderen Rechtsanwalt übertragen, da sich die Bestellung auf die jeweilige Person beschränkt, wobei jedoch als Ausnahme das Tätigwerden eines anderen Rechtsanwalts als allgemeiner Vertreter nach § 53 Abs. 2 BRAO gilt (Anschluss BGH, Urteil vom 13. August 2014 – 2 StR 573/13 –, BGHSt 59, 284-292).
    1. Tritt anstelle des Nebenklagevertreters ein unterbevollmächtigter Terminsvertreter in der Hauptverhandlung auf, der nicht gemäß § 397a Abs. 1 StPO gerichtlich bestellt ist, entsteht insoweit kein Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Staatskasse gemäß § 45 Abs. 3 RVG.

Tenor

Die Erinnerung der Nebenklagevertreterin vom 29.01.2021 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Aachen vom 19.01.2021 in Verbindung mit dem Beschluss vom 03.05.2021 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

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