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11 O 278/20•Landgericht Aachen, 2021-09-09, 11 O 278/20
Entscheidungsdatum: 2021-09-09
Aktenzeichen: 11 O 278/20
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2021:0909.11O278.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Zivilkammer
wird dem Kläger Prozesskostenhilfe für folgende Anträge:
Antrag zu 1), soweit er sich gegen die Beklagten zu 1) - 3), 6) - 11) richtet und soweit ein Gesamtschmerzensgeld von mindestens 20.000,- € geltend gemacht wird
Antrag zu 2), soweit er sich gegen die Beklagten zu 1) - 3), 6) - 11) richtet und soweit er sich auf sämtliche künftigen nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden und alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden bezieht.
bewilligt.
Zugleich wird Anwaltskanzlei P in S zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz beigeordnet.
Im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der antragstellenden Partei wird von der Anordnung einer ratenweisen Zahlung der Prozesskosten zunächst abgesehen. Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss gemäß § 120a Abs. 1 ZPO abgeändert werden.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
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