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66 Qs 32/21•Landgericht Aachen, 2021-09-06, 66 Qs 32/21
66 Qs 32/21Tribunal cantonal6 sept. 2021
Das Schriftformerfordernis des § 140 Abs. 1 S. 1 StpO ist erfüllt, wenn der Einspruch per Bilddatei als Anhang einer E-Mail eingelegt wird.
Entscheidungsdatum: 2021-09-06
Aktenzeichen: 66 Qs 32/21
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2021:0906.66QS32.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. große Strafkammer
Normen: StPO § 140 Abs. 1 S. 1
Das Schriftformerfordernis des § 140 Abs. 1 S. 1 StpO ist erfüllt, wenn der Einspruch per Bilddatei als Anhang einer E-Mail eingelegt wird.
Auf die sofortige Beschwerde der Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 07.07.2021 - Az. 440 Cs 172/21 - aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
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