Landgericht Aachen, 2021-04-21, 5 T 16/21

5 T 16/21Tribunal cantonal21 avr. 2021

Regest

Die Gebühr nach Nr. 208, 207 KV GvKostG für den Versuch einer gütlichen Erledigung fällt auch dann an, wenn der Gerichtsvollzeiher (zugleich) mit weiteren Vollstreckungsmaßnahmen beauftragt ist.

Texte intégral

Landgericht Aachen — 5 T 16/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-04-21

Aktenzeichen: 5 T 16/21

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2021:0421.5T16.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilkammer

Normen: GVKostG Nr. 208, 207, ZPO § 802b Abs. 1 ZPO

Leitsätze

Die Gebühr nach Nr. 208, 207 KV GvKostG für den Versuch einer gütlichen Erledigung fällt auch dann an, wenn der Gerichtsvollzeiher (zugleich) mit weiteren Vollstreckungsmaßnahmen beauftragt ist.

Tenor

Die Beschwerde der Landeskasse, vertreten durch den Bezirksrevisor bei dem Landgericht Aachen, gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eschweiler vom 13.01.2021 (61 M 1785/20) wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

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