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63 KLs 21/20•Landgericht Aachen, 2021-04-12, 63 KLs 21/20
63 KLs 21/20Tribunal cantonal12 avr. 2021
Entscheidungsdatum: 2021-04-12
Aktenzeichen: 63 KLs 21/20
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2021:0412.63KLS21.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. große Strafkammer
Der Angeklagte A wird wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer
Freiheitsstrafe von 3 Jahren
verurteilt.
Der Angeklagte B wird wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer
Freiheitsstrafe von 6 Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Im Übrigen wird der Angeklagte B freigesprochen.
Der Angeklagte A trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. Der Angeklagte B trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt wurde. Soweit er freigesprochen wurde, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten B .
– A : § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG,
B : §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4, 21, 49 Abs. 1, 56 StGB –
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