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33a StVK 831/20•Landgericht Aachen, 2020-11-03, 33a StVK 831/20
33a StVK 831/20Tribunal cantonal3 nov. 2020
Zu den Voraussetzungen eines Anpruchs auf Auszahlung von Taschengeld nach § 35 Abs. 1 StVollZG NRW - insb. für den Zeitraum einer Zurückstellung der Vollstreckung nach § 35 BtMG
Entscheidungsdatum: 2020-11-03
Aktenzeichen: 33a StVK 831/20
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2020:1103.33A.STVK831.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Strafvollstreckungskammer
Normen: StVollZG NRW § 35 Abs. 1. S.1, S. 2; 32 ASbs. 1; SGB IV § 18
Zu den Voraussetzungen eines Anpruchs auf Auszahlung von Taschengeld nach § 35 Abs. 1 StVollZG NRW - insb. für den Zeitraum einer Zurückstellung der Vollstreckung nach § 35 BtMG
Der Beschluss der Justizvollzugsanstalt Aachen vom 00.00.0000 wird aufgehoben.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 23,10 € zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Der Streitwert wird auf bis 500,00 Euro festgesetzt.
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