Landgericht Aachen, 2020-04-06, 60 Qs 17/20

60 Qs 17/20Tribunal cantonal6 avr. 2020

Regest

1. Trotz der aktuell bestehenden Gefahr der Infektion eines Beschuldigten sowie anderer an der Durchführung des Verfahrens beteiligten Personen mit dem sog. Coronavirus (SARS-CoV-2) und der Erkrankung an der dadurch ausgelösten Lungenkrankheit (Covid-19) ist die Vollziehung eines Haftbefehls weder unmöglich noch unzumutbar oder unverhältnismäßig. 2. Alleine der Umstand, dass ein Beschuldigter in der Bundesrepublik Deutschland weder einen festen Wohnsitz hat noch sonst familiäre oder soziale Bindungen bestehen, vermag eine Fluchtgefahr nicht zu rechtfertigen. 3. Die soziale Integration eines Beschuldigten in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union steht der sozialen Integration im Inland gleich.

Texte intégral

Landgericht Aachen — 60 Qs 17/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-04-06

Aktenzeichen: 60 Qs 17/20

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2020:0406.60QS17.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. große Strafkammer

Normen: StPO § 112

Leitsätze

  1. Trotz der aktuell bestehenden Gefahr der Infektion eines Beschuldigten sowie anderer an der Durchführung des Verfahrens beteiligten Personen mit dem sog. Coronavirus (SARS-CoV-2) und der Erkrankung an der dadurch ausgelösten Lungenkrankheit (Covid-19) ist die Vollziehung eines Haftbefehls weder unmöglich noch unzumutbar oder unverhältnismäßig.

  2. Alleine der Umstand, dass ein Beschuldigter in der Bundesrepublik Deutschland weder einen festen Wohnsitz hat noch sonst familiäre oder soziale Bindungen bestehen, vermag eine Fluchtgefahr nicht zu rechtfertigen.

  3. Die soziale Integration eines Beschuldigten in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union steht der sozialen Integration im Inland gleich.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschuldigten vom 24.03.2020 wird der Haftbefehl des Amtsgerichts XXX vom 18.11.2019 (Az.: 17 Gs 200/19) aufgehoben und der Antrag der Staatsanwaltschaft Aachen vom 13.11.2019 auf Erlass eines Haftbefehls zurückgewiesen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

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