10 O 82/16•Landgericht Aachen, 2017-01-10, 10 O 82/16
Texte intégral
Landgericht Aachen — 10 O 82/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-01-10
Aktenzeichen: 10 O 82/16
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2017:0110.10O82.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab Januar 2017 eine monatliche Witwenrente in Höhe von 1.050,00 Euro brutto, von der Beklagten monatlich im Voraus zu zahlen, längstens bis zu einer etwaigen Wiederbegründung einer neuen Lebensgemeinschaft bzw. (Wieder-) Heirat und im Übrigen nach Maßgabe der Regelungen der Pensionszusage vom 09.09.2010 zwischen der Beklagten und Herrn Y zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2013 einen Betrag in Höhe von 3.150,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.050,00 Euro seit dem 01.11.2013, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.12.2013 und aus 1.050,00 Euro seit dem 01.01.2014 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für das Jahr 2014 einen Betrag in Höhe von 12.600,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.050,00 Euro seit dem 01.02.2014, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.03.2014, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.04.2014, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.05.2014, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.06.2014, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.07.2014, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.08.2014, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.09.2014, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.10.2014, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.11.2014, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.12.2014 und aus 1.050,00 Euro seit dem 01.01.2015 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für das Jahr 2015 einen Betrag in Höhe von 12.600,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.050,00 Euro seit dem 01.02.2015, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.03.2015, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.04.2015, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.05.2015, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.06.2015, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.07.2015, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.08.2015, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.09.2015, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.10.2015, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.11.2015, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.12.2015 und aus 1.050,00 Euro seit dem 01.01.2016 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für das Jahr 2016 einen Betrag in Höhe von 12.600,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.050,00 Euro seit dem 01.02.2016, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.03.2016, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.04.2016, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.05.2016, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.06.2016, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.07.2016, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.08.2016, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.09.2016, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.10.2016, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.11.2016, aus 1.050,00 Euro seit dem 01.12.2016 und aus 1.050,00 Euro seit dem 01.01.2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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