Landgericht Aachen, 2015-11-27, 6 S 109/15

6 S 109/15Tribunal cantonal27 nov. 2015

Regest

1. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast regelmäßig durch die Vorlage der Sachverständigenrechnung. 2. Diese Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Erforderlichkeit der Kosten.

Texte intégral

Landgericht Aachen — 6 S 109/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-11-27

Aktenzeichen: 6 S 109/15

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2015:1127.6S109.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Normen: BGB § 249 Abs. 2 S. 1; ZPO § 287

Leitsätze

  1. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast regelmäßig durch die Vorlage der Sachverständigenrechnung.

  2. Diese Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Erforderlichkeit der Kosten.

Tenor

Auf die Berufung wird das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 21.08.2015 – 101 C 195/15 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 37,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.05.2015 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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