33i StVK 513/13•Landgericht Aachen, 2013-08-29, 33i StVK 513/13
Landgericht Aachen, 2013-08-29, 33i StVK 513/13
33i StVK 513/13Tribunal cantonal29 août 2013
Regest
Ein Sicherungsverwahrter hat keinen Anspruch darauf, dass Bedienstete der JVA seinen Haftraum (Zimmer nach § 14 SVVollzG NRW) nur noch aus Sicherheitsgründen betreten dürfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1996, 2643) der Schutzbereich des Art. 13 GG nicht die Hafträume einer Justizvollzugsanstalt umfasst. Dies gilt auch für Zimmer von Sicherungsverwahrten im Sinne von § 14 SVVollzG NRW. Weder aus der Norm selbst noch aus der Begründung des Gesetzestextes ergibt sich ein allgemeines Zutrittsverbot für Vollzugsbedienstete
Texte intégral
Landgericht Aachen — 33i StVK 513/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-08-29
Aktenzeichen: 33i StVK 513/13
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2013:0829.33I.STVK513.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Strafvollstreckungskammer
Normen: SVVollzG NRW § 14; GG Art. 13 Abs. 1
Leitsätze
Ein Sicherungsverwahrter hat keinen Anspruch darauf, dass Bedienstete der JVA seinen Haftraum (Zimmer nach § 14 SVVollzG NRW) nur noch aus Sicherheitsgründen betreten dürfen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1996, 2643) der Schutzbereich des Art. 13 GG nicht die Hafträume einer Justizvollzugsanstalt umfasst.
Dies gilt auch für Zimmer von Sicherungsverwahrten im Sinne von § 14 SVVollzG NRW. Weder aus der Norm selbst noch aus der Begründung des Gesetzestextes ergibt sich ein allgemeines Zutrittsverbot für Vollzugsbedienstete
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Streitwert wird auf 800,00 Euro festgesetzt.
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