Landgericht Aachen, 2013-08-29, 33i StVK 513/13

33i StVK 513/13Tribunal cantonal29 août 2013

Regest

Ein Sicherungsverwahrter hat keinen Anspruch darauf, dass Bedienstete der JVA seinen Haftraum (Zimmer nach § 14 SVVollzG NRW) nur noch aus Sicherheitsgründen betreten dürfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1996, 2643) der Schutzbereich des Art. 13 GG nicht die Hafträume einer Justizvollzugsanstalt umfasst. Dies gilt auch für Zimmer von Sicherungsverwahrten im Sinne von § 14 SVVollzG NRW. Weder aus der Norm selbst noch aus der Begründung des Gesetzestextes ergibt sich ein allgemeines Zutrittsverbot für Vollzugsbedienstete

Texte intégral

Landgericht Aachen — 33i StVK 513/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-08-29

Aktenzeichen: 33i StVK 513/13

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2013:0829.33I.STVK513.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Strafvollstreckungskammer

Normen: SVVollzG NRW § 14; GG Art. 13 Abs. 1

Leitsätze

Ein Sicherungsverwahrter hat keinen Anspruch darauf, dass Bedienstete der JVA seinen Haftraum (Zimmer nach § 14 SVVollzG NRW) nur noch aus Sicherheitsgründen betreten dürfen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1996, 2643) der Schutzbereich des Art. 13 GG nicht die Hafträume einer Justizvollzugsanstalt umfasst.

Dies gilt auch für Zimmer von Sicherungsverwahrten im Sinne von § 14 SVVollzG NRW. Weder aus der Norm selbst noch aus der Begründung des Gesetzestextes ergibt sich ein allgemeines Zutrittsverbot für Vollzugsbedienstete

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Streitwert wird auf 800,00 Euro festgesetzt.

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