Landgericht Aachen, 2013-07-24, 3 T 139/13

3 T 139/13Tribunal cantonal24 juil. 2013

Regest

Bei dem Recht auf Feststellung der Rechtswidrigkeit nach Erledigung der Hauptsache gemäß § 62 FamFG handelt es sich um ein aus dem Grundrecht der persönlichen Freiheit abgeleitetes Individualrecht, das nur von dem Betroffenen selbst, nicht jedoch von einer Vertrauensperson im Sinne des § 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG ausgeübt werden kann.

Texte intégral

Landgericht Aachen — 3 T 139/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-07-24

Aktenzeichen: 3 T 139/13

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2013:0724.3T139.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Normen: FamFG §§ 58, 62 429 Abs. 2 Nr. 2

Leitsätze

Bei dem Recht auf Feststellung der Rechtswidrigkeit nach Erledigung der Hauptsache gemäß § 62 FamFG handelt es sich um ein aus dem Grundrecht der persönlichen Freiheit abgeleitetes Individualrecht, das nur von dem Betroffenen selbst, nicht jedoch von einer Vertrauensperson im Sinne des § 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG ausgeübt werden kann.

Tenor

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag des Beteiligten zu 2 auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft als unzulässig verworfen wird.

Der Beteiligte zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Beteiligten zu 3 im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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