3 T 139/13•Landgericht Aachen, 2013-07-24, 3 T 139/13
Landgericht Aachen, 2013-07-24, 3 T 139/13
3 T 139/13Tribunal cantonal24 juil. 2013
Regest
Bei dem Recht auf Feststellung der Rechtswidrigkeit nach Erledigung der Hauptsache gemäß § 62 FamFG handelt es sich um ein aus dem Grundrecht der persönlichen Freiheit abgeleitetes Individualrecht, das nur von dem Betroffenen selbst, nicht jedoch von einer Vertrauensperson im Sinne des § 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG ausgeübt werden kann.
Texte intégral
Landgericht Aachen — 3 T 139/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-07-24
Aktenzeichen: 3 T 139/13
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2013:0724.3T139.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Normen: FamFG §§ 58, 62 429 Abs. 2 Nr. 2
Leitsätze
Bei dem Recht auf Feststellung der Rechtswidrigkeit nach Erledigung der Hauptsache gemäß § 62 FamFG handelt es sich um ein aus dem Grundrecht der persönlichen Freiheit abgeleitetes Individualrecht, das nur von dem Betroffenen selbst, nicht jedoch von einer Vertrauensperson im Sinne des § 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG ausgeübt werden kann.
Tenor
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag des Beteiligten zu 2 auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft als unzulässig verworfen wird.
Der Beteiligte zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Beteiligten zu 3 im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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