Landgericht Aachen, 2013-03-12, 8 O 353/12

8 O 353/12Tribunal cantonal12 mars 2013

Texte intégral

Landgericht Aachen — 8 O 353/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-03-12

Aktenzeichen: 8 O 353/12

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2013:0312.8O353.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilkammer

Tenor

Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in Höhe von 6.754,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.08.2012 erledigt hat.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 518,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.08.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites tragen der Kläger zu 20% und die Beklagten zu 80%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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