Landgericht Aachen, 2012-12-18, 6 T 98/12

6 T 98/12Tribunal cantonal18 déc. 2012

Regest

Im Abzugswege erhobene Kapitalertragssteuern sind nur dann der Insolvenzmasse als Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters hinzuzurechnen, wenn ein diesbezüglicher Massezufluss mit Sicherheit feststeht.

Texte intégral

Landgericht Aachen — 6 T 98/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-12-18

Aktenzeichen: 6 T 98/12

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2012:1218.6T98.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Normen: Inso §§ 63, 65; InsVV § 1 Abs. 1

Leitsätze

Im Abzugswege erhobene Kapitalertragssteuern sind nur dann der Insolvenzmasse als Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters hinzuzurechnen, wenn ein diesbezüglicher Massezufluss mit Sicherheit feststeht.

Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Vergütungsbeschluss des Amtsgerichts Aachen vom 05.10.2012 wird kostenpflichtig zurückgewiesen

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