Landgericht Aachen, 2012-11-21, 3 T 322/12

3 T 322/12Tribunal cantonal21 nov. 2012

Regest

1. Ein vom Gericht abgelehnter Antrag des Betreuers, die geschlossene Unterbringung des Betreuten zu genehmigen, ist nicht in jedem Fall ein Entlassungsgrund gemäß § 1908 b Abs. 1 BGB. 2. Eine Entlassung des Betreuers nach § 1908 b Abs. 3 BGB ist nicht sachgerecht, wenn der Betroffene ohne Konstanz ständig neue andere Personen als Betreuer vorschlägt.

Texte intégral

Landgericht Aachen — 3 T 322/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-11-21

Aktenzeichen: 3 T 322/12

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2012:1121.3T322.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Normen: BGB § 1908 b

Leitsätze

  1. Ein vom Gericht abgelehnter Antrag des Betreuers, die geschlossene Unterbringung des Betreuten zu genehmigen, ist nicht in jedem Fall ein Entlassungsgrund gemäß § 1908 b Abs. 1 BGB.

  2. Eine Entlassung des Betreuers nach § 1908 b Abs. 3 BGB ist nicht sachgerecht, wenn der Betroffene ohne Konstanz ständig neue andere Personen als Betreuer vorschlägt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

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