Landgericht Aachen, 2012-09-18, 41 O 58/12

41 O 58/12Tribunal cantonal18 sept. 2012

Texte intégral

Landgericht Aachen — 41 O 58/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-09-18

Aktenzeichen: 41 O 58/12

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2012:0918.41O58.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen

Normen: UWG §§ 3, 5; UWG § 8

Tenor

Der Beklagten wird untersagt,

im geschäftlichen Verkehr im Stadtgebiet B (= Versorgungsgebiet) der Klägerin gegenüber Kunden/Verbraucher wörtlich oder sinngemäß zu behaupten oder behaupten zu lassen, die Klägerin würde im Rahmen ihres Stromangebotes nur einen Tarif, nämlich den Grundversorgungstarif anbieten, soweit diese tatsächlich zumindest einen günstigeren Stromtarif anbietet.

Der Beklagten wird angedroht, dass gegen sie bei jedem schuldhaften Verstoß gegen dieses Unterlassungsgebot jeweils ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verhängt werden kann.

Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten.

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