3 T 203/10•Landgericht Aachen, 2011-04-13, 3 T 203/10
Landgericht Aachen, 2011-04-13, 3 T 203/10
3 T 203/10Tribunal cantonal13 avr. 2011
Regest
Bei der erforderlichen Abwägung zwischen den Interessen des Schuldners und den Interessen des Gläubigers in einem sog. " Suizidfall " überwiegt das Interesse des Gläubigers, wenn nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme allenfalls ein Restrisiko für eine Selbsttötung besteht.
Texte intégral
Landgericht Aachen — 3 T 203/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-04-13
Aktenzeichen: 3 T 203/10
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2011:0413.3T203.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Normen: ZVG § 83 Nr. 6; ZVG § 96; ZPO § 765a
Leitsätze
Bei der erforderlichen Abwägung zwischen den Interessen des Schuldners und den Interessen des Gläubigers in einem sog. " Suizidfall " überwiegt das Interesse des Gläubigers, wenn nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme allenfalls ein Restrisiko für eine Selbsttötung besteht.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) und zu 2) wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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