Landgericht Aachen, 2009-07-08, 6 S 73/09

6 S 73/09Tribunal cantonal8 juil. 2009

Regest

Das Partnerschaftsvermittlungsunternehmen muss im Falle eines Widerrufs des Vertrages nach §§ 312, 355 BGB konkrete Angaben zum Zeit-, Personal und sonstigem mit der Erbringung der vertraglichen Leistungen in Zusammenhang stehenden Aufwand machen, damit eine gerichtliche Schätzung des Wertes der Dienste gemäß § 287 ZPO möglich wird. Eine Ermittlung des Wertes nach § 349 Abs. 2 Satz 2 BGB ausschließlich anhand der vereinbarten Vergütung ist in diesen Fällen nicht möglich.

Texte intégral

Landgericht Aachen — 6 S 73/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-07-08

Aktenzeichen: 6 S 73/09

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2009:0708.6S73.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Normen: §§ 312, 355, 364 Abs. 1, 2 BGB

Leitsätze

Das Partnerschaftsvermittlungsunternehmen muss im Falle eines Widerrufs des Vertrages nach §§ 312, 355 BGB konkrete Angaben zum Zeit-, Personal und sonstigem mit der Erbringung der vertraglichen Leistungen in Zusammenhang stehenden Aufwand machen, damit eine gerichtliche Schätzung des Wertes der Dienste gemäß § 287 ZPO möglich wird.

Eine Ermittlung des Wertes nach § 349 Abs. 2 Satz 2 BGB ausschließlich anhand der vereinbarten Vergütung ist in diesen Fällen nicht möglich.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.03.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 26.03.2009 (104 C 350/08) wird zurückgewiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt.

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