Landgericht Aachen, 2008-07-03, 3 T 182/08

3 T 182/08Tribunal cantonal3 juil. 2008

Regest

Nach § 5 FGG kann das gemeinschaftliche obere Gericht auch vor Anhängigwerden einer konkreten Angelegenheit eine Sachentscheidung treffen, wenn ansonsten kein effektiver Rechtsschutz möglich wäre. Für eine richterliche Entscheidung über die Fortdauer der Freiheitsentziehung ist gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 PolG NW dasjenige Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Freiheitsentziehung zu dem Zeitpunkt vollzogen wird, in dem das Amtsgericht mit der Angelegenheit befasst wird. Dies gilt auch dann, wenn vor der Befassung des Amtsgerichts mit der Sache die Polizei den Betroffenen nach erfolgter Ingewahrsamnahme aus sachlichen Gründen in den Bezirk eines anderen Amtsgerichts verbracht hat. (§ 36 PolG NW wurde nach der Entscheidung neu gefasst)

Texte intégral

Landgericht Aachen — 3 T 182/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-07-03

Aktenzeichen: 3 T 182/08

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2008:0703.3T182.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Normen: PolG NW § 36 Abs. 2; FGG § 5

Leitsätze

Nach § 5 FGG kann das gemeinschaftliche obere Gericht auch vor Anhängigwerden einer konkreten Angelegenheit eine Sachentscheidung treffen, wenn ansonsten kein effektiver Rechtsschutz möglich wäre.

Für eine richterliche Entscheidung über die Fortdauer der Freiheitsentziehung ist gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 PolG NW dasjenige Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Freiheitsentziehung zu dem Zeitpunkt vollzogen wird, in dem das Amtsgericht mit der Angelegenheit befasst wird.

Dies gilt auch dann, wenn vor der Befassung des Amtsgerichts mit der Sache die Polizei den Betroffenen nach erfolgter Ingewahrsamnahme aus sachlichen Gründen in den Bezirk eines anderen Amtsgerichts verbracht hat.

(§ 36 PolG NW wurde nach der Entscheidung neu gefasst)

Tenor

Für eine richterliche Entscheidung über die Fortdauer der Freiheitsentziehung ist gem. § 36 Abs. 2 Satz 1 PolG NW dasjenige Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Freiheitsentziehung zu dem Zeitpunkt vollzogen wird, in dem das Amtsgericht mit der Angelegenheit befasst wird.

Dies gilt auch dann, wenn vor der Befassung des Amtsgerichts mit der Sache die Polizei den Betroffenen nach erfolgter Ingewahrsamnahme aus sachlichen Gründen in den Bezirk eines anderen Amtsgerichts verbracht hat.

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