5 S 233/07•Landgericht Aachen, 2008-05-16, 5 S 233/07
Landgericht Aachen, 2008-05-16, 5 S 233/07
5 S 233/07Tribunal cantonal16 mai 2008
Regest
Bei Fernabsatzverträgen fällt die Lieferung von Strom/Gas unter den in § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB geregelten Ausnahmetatbestand. Gelieferter Strom und geliefertes Gas sind auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet. Dem Verbraucher steht daher bei einem auf die Lieferung von Strom/Gas gerichteten Fernabsatzvertrag kein Widerrufsrecht zu.
Texte intégral
Landgericht Aachen — 5 S 233/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-05-16
Aktenzeichen: 5 S 233/07
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2008:0516.5S233.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Normen: BGB §312 d Abs. 1; BGB §312 d Abs. 4 Nr. 1
Leitsätze
Bei Fernabsatzverträgen fällt die Lieferung von Strom/Gas unter den in § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB geregelten Ausnahmetatbestand. Gelieferter Strom und geliefertes Gas sind auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet. Dem Verbraucher steht daher bei einem auf die Lieferung von Strom/Gas gerichteten Fernabsatzvertrag kein Widerrufsrecht zu.
Tenor
Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
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