Landgericht Aachen, 2003-04-02, 3 T 115/03

3 T 115/03Tribunal cantonal2 avr. 2003

Regest

Der Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird unzulässig, wenn der Schuldner die dem Antrag zu Grunde liegende Forderung während des Eröffnungsverfahrens vor der gerichtlichen Entscheidung über die Verfahrenseröffnung erfüllt.

Texte intégral

Landgericht Aachen — 3 T 115/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-04-02

Aktenzeichen: 3 T 115/03

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2003:0402.3T115.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Normen: InsO § 14 Abs. 1

Leitsätze

Der Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird unzulässig, wenn der Schuldner die dem Antrag zu Grunde liegende Forderung während des Eröffnungsverfahrens vor der gerichtlichen Entscheidung über die Verfahrenseröffnung erfüllt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen.

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