Landesarbeitsgericht Köln, 2026-05-05, 7 SLa 128/26

7 SLa 128/26Tribunal du travail5 mai 2026

Regest

Inhaltsangabe: Die Parteien streiten um eine tarifliche Inflationsausgleichsprämie. Es stellt sich insbesondere die Frage, ob eine Nettozahlung verlangt werden kann und ein Schadenersatzanspruch gegeben ist.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Köln — 7 SLa 128/26 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-05-05

Aktenzeichen: 7 SLa 128/26

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2026:0505.7SLA128.26.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: § 280 Abs. 1, Abs. 2 BGB, § 286 Abs. 1 BGB, § 249 Abs. 1 BGB

Leitsätze

Inhaltsangabe:

Die Parteien streiten um eine tarifliche Inflationsausgleichsprämie. Es stellt sich insbesondere die Frage, ob eine Nettozahlung verlangt werden kann und ein Schadenersatzanspruch gegeben ist.

Tenor

  1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.11.2025 - 8 Ca 7708/24 - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

T a t b e s t a n d

Die Parteien streiten über eine tarifliche Inflationsausgleichsprämie.

Die Beklage ist ein Spezialist für die dweite Belieferung und Versorgung mit einem sogenannten Vollsortiment an Großverbraucher. Dieses Vollsortiment umfasst neben Lebensmitteln auch Ge- und Verbrauchsgüter sowie Großküchenausstattungen und Dienstleistungen. Die Beklagte besteht organisatorisch aus zwei Sparten. Sie betreibt derzeit an 36 Standorten in D sogenannte S-Großhandelsmärkte, in welchen die Kunden einkaufen können. Daneben beliefert sie von derzeit 13 Betriebsstandorten (Lagerhallen) aus Großverbraucher. In ihrer jetzigen Organisationsform, d.h. bestehend aus den zwei Sparten, entstand die Beklagte durch Verschmelzung der OHG S C & Cay GmbH & Co. auf sie zum 01.06.2016 mit einer einheitlichen Zentralverwaltung in R, H.

Im Zuge der Verschmelzung schlossen die Beklagte und die S C & Ca GmbH & Co. OHG mit der Gewerkschaft ver.di mit Wirkung zum 01.06.2016 einen Anerkennungstarifvertrag, hinsichtlich dessen Inhalts auf die Anlage B 2 (Bl. 82 ff. VorA, im Folgenden: Anerkennungstarifvertrag) Bezug genommen wird und der auszugsweise lautete:

„Präambel

[…]

Mit Wirkung zum 1. Juni 2016 werden die OHG T und die OHG S rechtlich zusammengeführt, und zwar durch eine Verschmelzung von der OHG S auf die OHG T. Das Gesamtunternehmen wird unter Beibehaltung der gegenwärtigen Betriebe als Spartenorganisation - namentlich der Sparte Zustellgroßhandel sowie der Sparte Abholgroßhandel - fortgeführt.

Als Folge der Verschmelzung würde die künftige Tarifbindung der Arbeitnehmer der OHG S erlöschen. Nachdem dies von keiner Partei beabsichtigt wird, schließen die Parteien den folgenden Tarifvertrag zur Anerkennung der Tarifgebundenheit der Arbeitnehmer der Sparte Abholgroßhandel nach der Verschmelzung der OHG S auf die OHG T.

Mit Wirkung zum 1. Juni 2016 vereinbaren die Parteien daher den folgenden Tarifvertrag:

§ 1 Geltungsbereich

  1. Dieser Tarifvertrag gilt sachlich und räumlich für die Betriebe der Sparte Abholgroßhandel der OHG T. Hierbei handelt es sich gegenwärtig um die in Anlage 1 genarmten Betriebe.

  2. Persönlich gilt der Tarifvertrag für alle Arbeitnehmer der OHG T, die in einem Betrieb, der der Sparte Abholgroßhandel zugeordnet ist, beschäftigt und Mitglied der Gewerkschaft ver.di sind, mit Ausnahme der leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG.

§ 2 Einbeziehungsklausel

  1. Auf die in § 1 bezeichneten Arbeitsverhältnisse finden die räumlich und fachlich einschlägigen Verbandstarifverträge für den Groß- und Außenhandel der Gewerkschaft ver.di Anwendung, insbesondere die jeweils gültigen Lohn- und Gehaltstarifverträge/Entgelttarifverträge sowie der jeweils gültige Manteltarifvertrag.

[…]“

Der Anerkennungstarifvertrag gilt infolge eines Ergänzungstarifvertrags vom 11.12.2019 fort.

Mit Wirkung zum 01.06.2016 schloss die Beklagte mit der Gewerkschaft ver.di zudem einen „Tarifvertrag über die Vereinbarung einer alternativen Betriebsratsstruktur“ (Anlage B 1, Bl. 68 ff. VorA) , nachdem sich die Geschäftstätigkeit der Beklagten in die Sparten Abholgroßhandel und Zustellgroßhandel gliederte und neben den Betriebsräten zwei Spartenbetriebsräte und ein Unternehmensbetriebsrat vorgesehen und im Folgenden dementsprechend gebildet wurden.

Für Mitarbeiter, die nicht Mitglieder der Gewerkschaft sind, wendet die Beklagte in der Sparte Abholgroßhandel die Tarifverträge des Groß- und Außenhandel NRW im Sinne einer Gleichbehandlung an.

Die Klägerin ist in einem zur Sparte des Abholgroßhandels gehörigen S-Großhandelsmarkt tätig. Sie war am 01.06.2024 in Vollzeit beschäftigt.

Das schwarze Brett war im Betrieb der übliche Kommunikationsweg, den die Beklagte nutzte, um mit ihren Mitarbeitern in offiziellen Anliegen zu kommunizieren. Alle Mitarbeiter waren nach einer Betriebsordnung in Form einer Betriebsvereinbarung verpflichtet, sich regelmäßig am Schwarzen Brett zu informieren. Es war gut zugänglich im Verwaltungsbereich aufgehängt, sodass jeder Mitarbeiter dieses auch tatsächlich jederzeit einsehen konnte.

Am schwarzen Brett des Marktes, in dem die Klägerin tätig wurde, sowie im Intranet in HR Works veröffentlichte die Beklagte im Oktober 2022 einen Aushang, hinsichtlich dessen Inhalts auf die Anlage B 3 (Bl. 88 VorA; im Folgenden Aushang 2022) Bezug genommen wird und in dem es auszugsweise hieß*:*

„Sonderzahlung

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

mit dem dritten Entlastungspaket hat die Bundesregierung nun den Arbeitgebern eine Möglichkeit eingeräumt, ihren Mitarbeiter:innen ohne Abzug von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen eine sogenannte Inflationsprämie auszuzahlen. Auch wenn diese Option auf die Freiwilligkeit der Unternehmen setzt, wollen wir noch in diesem Jahr (Auszahlung voraussichtlich im Monat November) Ihnen als Mitarbeiter:in einen Betrag in Höhe von 350 € zukommen lassen.

[…].“

Die Beklagte zahlte mit dem Gehalt für November 2022 an ihre Mitarbeiter - auch an die Klägerin - 350 € netto.

Die Tarifverträge im Groß- und Außenhandel der einzelnen Bundeslänger waren jeweils zum 30.04.2024 bzw. 31.05.2024 gekündigt worden. In den Monaten April/Mai 2023 begannen die ersten Verhandlungsrunden der Tarifvertragsparteien, wobei bereits zu deren Beginn die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie zum Gegenstand der Verhandlungen gemacht wurde. Nachdem fünf Verhandlungsrunden von Mai 2023 bis August 2024 ergebnislos geblieben waren, kamen die Tarifvertragsparteien im September 2024 zu einem Abschluss.

Im August 2023 veröffentlichte die Beklagte einen Aushang am Schwarzen Brett im Beschäftigungsmarkt der Klägerin sowie im Intranet in HR Works. Der Aushang, hinsichtlich dessen Inhalts auf die Anlage 2 zur Replik vom 16.09.2025 (Bl. 95 VorA; im Folgenden Aushang 2023 ) Bezug genommen wird, lautete auszugsweise wie folgt:

„Inflationsprämie 2023 -

Danke für Ihren Einsatz!

Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

seit vielen Jahren orientieren wir uns bei Gehaltsanpassungen an den Tarifabschlüssen des Groß- und Außenhandels. Derzeit laufen Verhandlungen zwischen der Gewerkschaft ver.di und den Arbeitgeberverbänden über einen neuen Abschluss, dessen genauer Zeitpunkt noch nicht feststeht. Wir bedauern, dass die Zeichen nicht auf eine schnelle Einigung stehen, denn die alltäglichen Kosten sind für jeden von uns gestiegen. Um Sie in dieser Situation finanziell etwas zu entlasten, haben wir in der Geschäftsführung beschlossen, im Vorgriff auf den anstehenden Tarifabschluss, allen Mitarbeitenden bereits schon jetzt eine Inflationsprämie in Höhe von 700 Euro mit dem Augustgehalt auszuzahlen. Die Anrechnung der Zahlung für die tarifgebundenen Unternehmensteile ist gegeben und wird nach dem Tarifabschluss vollzogen. […]

Wir hoffen, dass Sie sich bereits jetzt über diese Prämie freuen. Sobald die Tarifparteien ein Ergebnis verabschiedet haben, werden wir Sie umgehend informieren. […]“

Unter dem 21.08.2023 vereinbarten die Beklagte und der Unternehmensbetriebsrat eine Unternehmensbetriebsvereinbarung Inflationsprämie (Anlage 3 zur Replik vom 16.09.2025, Bl. 96 ff. VorA; im Folgenden UBV IP). In dieser hieß es u.a.:

„Präambel

Die derzeitigen, gestiegenen Verbraucherpreise stellen Arbeitnehmer vor erhebliche Herausforderungen. Die Betriebsparteien möchten einen Beitrag zur Unterstützung der Arbeitnehmer in Form einer Inflationsausgleichsprämie leisten.

[…]

§ 2 Grundsätze

(1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, Arbeitnehmern Inflationsausgleichsprämien zu zahlen. Höhe, Kreis der Berechtigten im Einzelnen sowie Zeitpunkt der Auszahlung der Prämie bestimmt der Arbeitgeber. Er wird den Betriebsrat über seine Entscheidung vorab informieren.

(2) Die Prämie dient der Milderung der zusätzlichen Belastung im Zusammenhang mit den gestiegenen Verbraucherpreisen und wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet.

(3) Die zu zahlende Prämie

a. wird auf sämtliche Inflationsausgleichsprämien, die der Arbeitnehmer aus anderen Gründen oder auf Basis einer anderen Rechtsgrundlage vom Arbeitgeber erhalten hat, angerechnet;

b. entfällt bzw. mindert sich in dem Maße, wie die aus anderen Gründen oder auf Basis einer anderen Rechtsgrundlage vom Arbeitgeber bereits an den Arbeitnehmer gezahlten Inflationsausgleichsprämien den nach § 3 Nr. 11c EstG vorgesehenen Dotierungsrahmen In Höhe von EUR 3.000,- überschritten bzw. erreicht haben.

[…]“

Die Beklagte zahlte mit dem Gehalt für August 2023 an ihre Mitarbeiter - auch an die Klägerin - 700 € netto aus.

Im „Tarifvertrag über die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie (TV IAP)“ zwischen der Tarifgemeinschaft Großhandel - Außenhandel - Dienstleistungen NRW und der Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di vom 01.07.2024, hinsichtlich dessen Inhalts auf die Anlage 5 zur Replik vom 16.09.2025 (Bl. 102 ff. VorA; im Folgenden TV IAP NRW) Bezug genommen wird, trafen die Tarifvertragsparteien auszugsweise folgende Regelungen:

„§ 1

Geltungsbereich

[…]

§ 2

Inflationsausgleichsprämie

Die Arbeitgeber gewähren ihren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen für die besonderen inflationsbedingten Belastungen eine tarifliche Inflationsausgleichsprämie (IAP) nach den Maßgaben dieses Tarifvertrages. Die tarifliche IAP ist ein steuer- und sozialversicherungsfreier Zuschuss im Sinne des § 3 Nr. 11c EStG in der Fassung vom 01.10.2022.

§ 3

Höhe und Zeitpunkt der Zahlung

(1) Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die am 1. Juni 2024 (Stichtag) in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen und die zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen sechs Monate angehört haben sowie in diesen sechs Monaten mindestens für einen Tag Entgelt, Entgeltfortzahlung, einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld oder einen tariflichen Zuschuss zum Krankengeld erhalten haben, haben Anspruch auf Zahlung einer IAP in Höhe von 1.000 Euro. [….]

(2) Die IAP ist spätestens bis zum 30. September 2024 auszuzahlen (Fälligkeit).

[…]

§ 6

Anrechenbarkeit und Anerkennung anderer Leistungen

(1) Die IAP gilt nicht als Tariferhöhung und kann daher nicht auf sonstige tarifliche oder übertarifliche Zahlungen angerechnet werden.

(2) Bei der Berechnung von Zuschlägen, Sonderzahlungen und sonstigen Leistungen ist die IAP nicht zu berücksichtigen.

(3) Soweit Inflationsausgleichsprämien gem. § 3 Nr. 11c EStG bereits gezahlt wurden, können diese Zahlungen auf die IAP nach diesem Tarifvertrag angerechnet werden, soweit dadurch die Gesamtsumme von 3.000 Euro überschritten wird.

[…]“

Die Beklagte zahlte an die Klägerin im September 2024 keine Inflationsausgleichsprämie.

An die Mitarbeiter, die in den Betrieben der Sparte Zustellgroßhandel beschäftigt waren, zahlte die Beklagte in den Jahren 2022 sowie 2023 Inflationsausgleichsprämien von in der Summe 1050 €. Im Jahr 2024 leistete sie an diese Mitarbeiter weitere Inflationsausgleichsprämienzahlungen von in der Summe 1950 €.

Die Klägerin verlangte von der Beklagten mit Schreiben vom 23.09.2024 unter Verweis auf eine entsprechende Zahlung an die Mitarbeiter der Sparte Zustellgroßhandel eine Inflationsausgleichsprämie iHv. 1300 €. Die Beklagte wies die Forderung mit Schreiben vom 30.09.2024 zurück*.* Mit Schreiben vom 01.10.2024 forderte die Klägerin die Beklagte weiter auf, an sie eine Inflationsausgleichsprämie iHv. 1000 € zu zahlen*.* Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 12.10.2024 auch diese Zahlung ab*.*

Mit ihrer am 20.12.2024 bei dem Arbeitsgericht eingegangen und der Beklagten am 08.01.2025 zugestellten Klage hat die Klägerin ihre Forderungen weiterverfolgt.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, sie könne auf der Grundlage des auf ihr Arbeitsverhältnis anzuwendenden TV IAP NRW eine Inflationsausgleichsprämie iHv. 1000 € netto von der Beklagten verlangen. Eine Anrechnung der in den Jahren 2022 und 2023 gezahlten Inflationsausgleichsprämien scheide aus. Eine Anrechnung von Zahlungen, die bereits deutlich vor der Fälligkeit des tariflichen Inflationsausgleichsanspruch erbracht worden seien, sei im TV IAP NRW nicht vorgesehen und widerspreche sowohl dessen Systematik als auch Zielsetzung. Im Übrigen stehe § 6 Abs. 3 TV IAP NRW der Anrechnung entgegen, da die Gesamtsumme von 3.000 € nicht überschritten sei. Die Zahlung im Jahr 2023 sei unter Berücksichtigung auch der Regelungen im Aushang 2023 zudem nicht eine solche „nach diesem Tarifvertrag“ gewesen, sondern auf der Grundlage der UBV IP erfolgt.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 17.03.2025 (Bl. 37 VorA), der der Beklagten am 20.03.2025 zugestellt worden ist, unter Verweis darauf, dass mit dem 31.12.2024 das steuer- und sozialversicherungsrechtliche Privileg zur Auszahlung einer Inflationsausgleichsprämie als Nettozahlung weggefallen sei, für den Fall, dass eine Nettozahlung nicht mehr durchsetzbar sei, ihre Forderungen hilfsweise in derselben Höhe auf einen Schadenersatzanspruch gestützt. Die Beklagte habe es unterlassen, den klageweise geltend gemachten Betrag im Kalenderjahr 2024 zur Auszahlung zu bringen, woraus sich ein Schadenersatzanspruch in Höhe der nicht ausgezahlten Inflationsausgleichsprämie ergebe.

Die Klägerin hat zudem die Auffassung vertreten, unter dem Gesichtspunkt des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes Inflationsausgleichsprämien in der Höhe verlangen zu können, wie sie den Mitarbeitern der nicht tarifgebundenen Sparte Zustellgroßhandel gezahlt worden seien. Daher könne sie über die unstreitig erhaltenen 1050 € netto und die mit dem Antrag zu 1. begehrten 1000 € netto hinaus weitere 950 € netto von der Beklagten verlangen.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.000 € netto zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.10.2024 zu zahlen;

  2. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 950 € netto zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, dass eine Nettozahlung nicht möglich sei, weil § 3 Nr. 11c EStG mit Ablauf des 31.12.2024 ersatzlos entfallen sei. Die Abführung von Steuern und Sozialversicherungsabgaben sei danach gesetzlich bestimmt. Zudem könnten die Arbeitsgerichte nicht mit Bindungswirkung für Steuer- und Sozialversicherungsbehörden sowie Finanzgerichte festlegen, ob ein Betrag abgabenpflichtig sei oder nicht. Der streitgegenständliche Tarifvertrag sehe nach seinem Wortlaut keine Nettozahlung vor, sondern verweise deklaratorisch auf die damals bestandene Rechtslage. Soweit sich die Klägerin auf einen Schadenersatzanspruch beriefe, sei dieser zu beziffern. Ein Steuerschaden, sollte ein solcher bestehen, könne erst nach Ablauf des Steuerjahres festgestellt und beziffert werden. Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung stellten keinen Schaden dar, weil die Klägerin hierfür erhöhte Ansprüche auf Rente und Arbeitslosengeld erhalte.

Die Beklagte hat zudem gemeint, den Anspruch aus § 3 Abs. 1 Satz 1 TV IAP NRW bereits durch die Zahlungen im November 2022 und im August 2023 erfüllt zu haben. Sie habe von ihrem Leistungsbestimmungsrecht Gebrauch gemacht und ausdrücklich auf den kommenden tarifvertraglichen Anspruch im Wege der vorweggenommenen Erfüllung gezahlt. Es sei zu erwarten gewesen, dass sich die Tarifvertragsparteien des Groß- und Außenhandels in ihren im April/Mai 2023 begonnenen Tarifverhandlungen auf einen Inflationsausgleich verständigten. Die Tarifverhandlungen hätten sich allerdings ungewöhnlich lange hingezogen, was auch der Grund für ihre Geschäftsführung gewesen sei, die Mitarbeiter bereits vor dem Tarifabschluss zu entlasten. Es sei zulässig, eine freiwillige Zahlung, die in Vorwegnahme eines Tarifabschlusses gewährt werde, rückwirkend mit der späteren tariflichen Einmalzahlung zu verrechnen. Der Aushang 2023 enthalte genau einen solchen Anrechnungsvorbehalt in Bezug auf einen späteren tariflichen Inflationsausgleichsprämienanspruch; es sei auch nicht auf die UBV IP gezahlt worden. § 6 TV IAP NRW stehe der Anrechnung nicht entgegen. Dieser betreffe nicht die vorfällige Zahlung auf den tariflichen Anspruch. Zudem sei § 6 Abs. 3 TV IAP NRW, wenn er als Anrechnungsverbot verstanden werde, eine unzulässige tarifliche Effektivklausel. Hinsichtlich der gezahlten 350 € netto aus dem Jahr 2022 stelle sich schließlich die Frage, ob die Tarifvertragsparteien eine spätere Leistungsbestimmung ausschließen könnten.

Die Klägerin könne auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung mit den Mitarbeitern der Sparte Zustellgroßhandel sowie der Zentrale eine weitere Inflationsausgleichsprämie verlangen. Es fehle bereits an einer Vergleichbarkeit mit den Mitarbeitern der Sparte Zustellgroßhandel sowie der Zentrale. Zudem habe sie keine Gruppenbildung vorgenommen, da die aus sachlich gerechtfertigten Gründen unterschiedlichen Vergütungssysteme lediglich fortentwickelt worden seien, was nicht zu überprüfen sei. Jedenfalls beständen sachliche Gründe für die unterschiedliche Behandlung, da für die Sparten - dies ist unstreitig geblieben - unterschiedliche Arbeitsbedingungen gelten, weil unternehmensintern unterschiedliche Regelungen, Betriebsvereinbarungen und eine andere Vergütungsstruktur bestehen.

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1000 € netto nebst Zinsen zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zulässig und teilweise begründet. Der Klageantrag zu 1. sei zulässig, insbesondere habe die Klägerin die Zahlung eines Nettobetrages beantragen können. Zwar könnten die Gerichte für Arbeitssachen nicht mit Bindung für die Steuerbehörden und Finanzgerichte sowie die Krankenkassen festlegen, ob ein Betrag abgabenpflichtig sei oder nicht. Im vorliegenden Fall sei jedoch die Beklagte aus arbeitsrechtlichen Gründen gehalten, alle etwaigen Abgaben zu tragen, sodass der Netto-Zahlungsantrag der Klägerin zulässig sei, ohne dass sie eine Nettolohnabrede habe vortragen müssen. Denn die Klägerin mache eine tarifvertragliche Leistung geltend, die nach der tarifvertraglichen Fälligkeitsregelung zum 30.09.2024 zu zahlen gewesen sei. Im Fälligkeitszeitpunkt hätte die tarifvertragliche Leistung steuer- und sozialversicherungsabgabenfrei erbracht werden können. Ob die Beklagte wegen der nicht fristgerechten Auszahlung der tarifvertraglichen Leistung unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadenersatzes verpflichtet sei, die anfallenden öffentlich-rechtlichen Abgaben zu tragen, sei aber eine rein arbeitsrechtliche Frage, sodass der Nettozahlungsantrag zulässig sei.

Der Antrag sei auch begründet. Die Klägerin habe einen Anspruch auf eine Inflationsausgleichprämie iHv. 1000 € aus § 2 TV IAP NRW. Der Anspruch sei entgegen der Ansicht der Beklagten nicht durch Erfüllung erloschen. Zwar könne ein bereits entstandener, aber noch nicht fälliger Anspruch schon vor der Fälligkeit erfüllt werden. Im Zeitpunkt der Auszahlungen der Beklagten in den Jahren 2022 und 2023 sei ein tariflicher Anspruch auf eine Inflationsausgleichsprämie aber noch nicht entstanden gewesen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Betriebsparteien unmittelbar vor Auszahlung der 700 € im Kalenderjahr 2023 die UBV IP geschlossen hätten. Dies zeige ebenfalls, dass die Zahlung der 700 € nicht als eine „Erfüllung im Vorgriff“ auf eine etwaige, zum Auszahlungszeitpunkt noch ungewisse tarifliche Inflationsausgleichprämie 2024 verstanden werden könne. Vielmehr sei anzunehmen, dass die Beklagte von der in der Betriebsvereinbarung vorgesehenen Möglichkeit der Auszahlung einer Inflationsausgleichprämie ohne tarifvertragliche Grundlage habe Gebrauch machen wollen. Darüber hinaus hätten die Tarifvertragsparteien in § 6 Abs. 3 TV IAP NRW eine eindeutige und nicht auslegungsfähige Regelung zur Anrechnung anderweitig bereits gezahlter Inflationsausgleichprämien getroffen, wonach vorliegend eine Anrechnung ausscheide. Denn in § 6 Abs. 3 TV IAP NRW sei geregelt, dass eine Anrechnung erfolge, soweit sonst der Gesamtbetrag von 3000 € überschritten werde. Auch unter Berücksichtigung der in den Kalenderjahren 2022 sowie 2023 erfolgten Zahlungen werde der Maximalbetrag von 3000 € jedoch nicht erreicht. § 6 Abs. 3 TV IAP NRW sei auch rechtswirksam und stelle entgegen der Ansicht der Beklagten keine unzulässige Effektivlohnklausel dar. Überdies stände zugleich die Anrechnungsregelung in § 2 Abs. 3 UBV IP der Auslegung der Beklagten entgegen, Zahlungen auf den tariflichen Inflationsausgleichprämienanspruch anrechnen zu können.

Der Klägerin sei auch ein Nettozahlungsanspruch zuzuerkennen. Zum tarifvertraglich vorgesehenen Fälligkeitszeitpunkt am 30.09.2024 sei die Inflationsausgleichprämie nach § 3 Nr. 11c EStG netto auszuzahlen gewesen. Die nunmehr nicht mehr steuer- und sozialversicherungsfrei mögliche Auszahlung habe allein die Beklagte infolge ihrer nicht fristgerecht erfolgten Zahlung zu vertreten, weswegen sie der Klägerin gemäß § 286 BGB iVm. § 288 Abs. 4 BGB zum Ersatz des entstandenen Verzugsschadens verpflichtet sei. Der Verzugsschaden umfasse dabei sämtliche aufgrund der verspäteten Zahlung anfallenden steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Abgaben. Die Klägerin habe daher jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs gegen die Beklagte einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Auszahlung der tarifvertraglichen Inflationsausgleichprämie iHv. 1000 € netto.

Der ebenfalls zulässige Klageantrag zu 2. sei demgegenüber unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine weitere Inflationsausgleichsprämie aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Es folge bereits aus Art. 9 Abs. 3 GG, dass die Tarifvertragsparteien befugt seien, ein gegenüber nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern abweichendes Vergütungssystem zu schaffen. Jedenfalls begründe die Tarifautonomie einen Sachgrund für die beklagtenseitige Differenzierung.

Gegen das ihr am 08.12.2025 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Köln hat die Beklagte am 08.01.2026 Berufung eingelegt und diese mit ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 09.03.2026 begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf ihren am Montag, den 09.02.2026, bei dem erkennenden Gericht eingegangenen Fristverlängerungsantrag um einen Monat und damit bis Montag, den 09.03.2026, verlängert worden ist.

Die Beklagte ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe sie zu Unrecht zu einer Zahlung iHv. 1000 € netto verurteilt. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, sie schulde bereits keine Nettozahlung. Das Arbeitsgericht habe im Ergebnis nicht berücksichtigt, dass die Gerichte für Arbeitssachen nicht mit Bindung für die Steuerbehörden und Krankenkassen festlegen könnten, ob ein Betrag abgabenpflichtig sei oder nicht. Der TV IAP NRW enthalte keine Nettolohnvereinbarung. Eine solche sei dem Wortlaut nicht zu entnehmen, der deklaratorisch auf Rechtsnormen aus dem Einkommensteuergesetz und damit auf eine bis zum 31.12.2024 geltende Rechtslage im Steuerrecht nach § 3 Nr. 11c EStG bzw. im Sozialversicherungsrecht verweise. Sie, die Beklagte, sei danach nicht verpflichtet, die Steuerlast zu tragen und Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Soweit sich das Arbeitsgericht unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens als befugt erachtet habe, eine Nettozahlung zu titulieren, sei ihm nicht zu folgen. Denn, wie mit der Auszahlung einer Inflationsausgleichsprämie iSv. § 3 Nr. 11c EStG im Kalenderjahr 2025 zu verfahren sei, stelle eine steuer- und sozialrechtliche, nicht jedoch eine arbeitsrechtliche Bewertung dar. Zudem habe das Arbeitsgericht bei der Bezifferung der titulierten Schadensumme unberücksichtigt gelassen, dass der Klägerin bei einer Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen im selben Maße Anwartschaften zuflössen, sodass kein Schaden ersichtlich sei. Die abzuführenden Steuern seien durch die Klägerin der Höhe nach zu beziffern, da sie von deren persönlichen Verhältnissen abhingen.

Das Arbeitsgericht habe zudem zu Unrecht angenommen, dass sie zur Zahlung iHv. 1000 € verpflichtet sei. Der geltend gemachte tarifvertragliche Anspruch sei erfüllt. Eine Leistung mit Erfüllungswirkung sei nicht nur auf solche Forderungen möglich, die im Zeitpunkt der Zahlung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach feststünden. Vielmehr sei es den Parteien gestattet, eine eigene Leistungsbestimmung vorzunehmen und eine Zahlung „im Vorgriff“ auf eine zweckgleiche Leistung aus einem späteren Tarifvertrag zu erbringen. Es sei für sie auch jedenfalls bei der Zahlung im August 2023 iHv. 700 € konkret abzusehen gewesen, dass eine Inflationsausgleichprämie Gegenstand der tarifvertraglichen Einigung sein werde. Sie habe wegen der Verzögerungen der bereits seit April 2023 laufenden Verhandlungen nicht länger zuwarten wollen. In ihrem Aushang am Schwarzen Brett und per HR Works habe sie unmissverständlich darauf hingewiesen, dass eine Zahlung im Vorgriff auf den Tarifabschluss erfolge, was die Klägerin - dies ist unstreitig - auch akzeptiert und nicht zurückgewiesen habe. Ihrer eindeutigen Leistungsbestimmung stehe entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts auch weder die UBV IP noch § 6 Abs. 3 TV IAP NRW entgegen. Jedenfalls bei der Zahlung iHv. 700 € im Vorgriff auf den Tarifvertrag habe es sich um eine Zahlung „nach diesem Tarifvertrag“ gehandelt. Bei einem anderen Verständnis der Tarifregelung wäre diese im Übrigen unzulässig.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.11.2025 - 8 Ca 7708/24 - teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens. Das Arbeitsgericht habe zutreffend erkannt, dass die Beklagte ihr eine Nettozahlung schulde. Ihr Anspruch sei jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens auf Zahlung eines Nettobetrages gerichtet. Die Beklagte habe es schuldhaft unterlassen, die Inflationsausgleichsprämie zum tariflichen Fälligkeitszeitpunkt am 30.09.2024 zu zahlen, zu welchem eine steuer- und sozialversicherungsabgabenfreie Leistung möglich gewesen sei. Sie habe daher gemäß § 280 Abs. 1, Abs. 2, § 286 BGB den Schaden zu ersetzen, der daraus resultiere, dass die Auszahlung nicht mehr netto erfolgen könne. Der Einwand der Beklagten, die Arbeitsgerichte könnten keine steuer- und sozialversicherungsrechtlich verbindlichen Feststellungen treffen, gehe daher fehl. Denn Gegenstand der Verurteilung sei nicht die öffentlich-rechtliche Behandlung der Zahlung, sondern der arbeitsrechtliche Schadensersatzanspruch zwischen den Parteien. Soweit die Beklagte darüber hinaus eine Nettovereinbarung bestreite, komme es hierauf nicht entscheidend an, da der Anspruch jedenfalls aus Verzugsgesichtspunkten bestehe. Ihr Anspruch sei auch dem Grunde nach gegeben. Er sei entgegen der Ansicht der Beklagten nicht durch Erfüllung gemäß § 362 BGB erloschen. Die in den Jahren 2022 und 2023 erfolgten Zahlungen hätten den noch nicht entstandenen, jedenfalls aber noch nicht hinreichend bestimmten tariflichen Inflationsausgleichprämienanspruch nicht erfüllen können. Auch stehe einer Anrechnung der geleisteten Zahlungen die abschließende Regelung in § 6 Abs. 3 TV IAP NRW entgegen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Schriftsätze, den Hinweisbeschluss des Gerichts vom 27.04.2026 (Bl. 173 ff. der Akte) sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen, insbesondere der Verhandlung vor der erkennenden Kammer am 05.05.2026 (Bl. 196 ff. der Akte), Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

A. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.

I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Die Beklagte hat gegen das ihr am 08.12.2025 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.11.2025 am 08.01.2026 form- und fristgerecht Berufung eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 09.03.2026 mit ihrer an diesem Tage bei dem erkennenden Gericht eingegangenen Berufungsbegründungschrift vom 09.03.2026 form- und fristgerecht (§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 1, Abs. 3 ZPO) sowie ordnungsgemäß begründet (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO). Die Berufung der Beklagten ist zudem statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchst. b) ArbGG).

II. Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt, an die Klägerin 1000 € netto zu zahlen. Der Klageantrag zu 1., auf welchen das Arbeitsgericht die Beklagte zur entsprechenden Zahlung verurteilt hat, ist zulässig, aber unbegründet.

  1. Der Klageantrag ist zulässig. Es ergeben sich keine Bedenken gegen die Zulässigkeit aus dem Umstand, dass die Klägerin von der Beklagten 1000 € netto verlangt. Eine Nettolohnklage ist prozessrechtlich nicht zu beanstanden (BAG 24.02.2021 - 10 AZR 130/19 - Rn. 11) . Sie ist insbesondere auch hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (BAG 24.02.2021 - 10 AZR 130/19 - Rn. 11; 23.09.2020 - 5 AZR 251/19 - Rn. 9) .

  2. Der Klageantrag ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie iHv. 1000 € netto. Ein solcher Anspruch folgt weder aus §§ 2, 3 TV IAP NRW noch aus § 280 Abs. 1, Abs. 2, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

a) Die Klägerin kann eine Inflationsausgleichsprämie iHv. 1000 € netto nicht auf der Grundlage von §§ 2, 3 TV IAP NRW von der Beklagten verlangen.

aa) Zwar findet der TV IAP NRW ungeachtet einer etwaigen Gewerkschaftsmitgliedschaft der Klägerin und/oder einer Bezugnahmeregelung im Arbeitsvertrag der Parteien jedenfalls infolge der Heranziehung der Tarifverträge des Groß- und Außenhandel NRW durch die Beklagte zum Zwecke der Gleichbehandlung von Nichtgewerkschaftsmitgliedern auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Dies steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

bb) Zwischen den Parteien steht auch nicht in Rede, dass die Klägerin unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fiel und die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 3 des Tarifvertrags erfüllt waren, nach dem vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die am 01.06.2024 (Stichtag) in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen und die zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen sechs Monate angehört haben sowie in diesen sechs Monaten mindestens für einen Tag Entgelt, Entgeltfortzahlung, einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld oder einen tariflichen Zuschuss zum Krankengeld erhalten haben, einen Anspruch auf Zahlung einer IAP in Höhe von 1.000 € haben. Denn die Klägerin war am 01.06.2024 in Vollzeit bei der Beklagten beschäftigt. Auch ist nach dem Vorbringen der Parteien anzunehmen, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt dem Beschäftigungsbetrieb der Beklagten länger als sechs Monate angehörte und in diesen sechs Monaten für mindestens einen Tag Entgelt oder entsprechende Ersatzleistungen erhalten hatte.

cc) Die Klägerin kann eine Inflationsausgleichsprämie nach § 2 TV IAP NRW aber nicht als Nettozahlung von der Beklagten beanspruchen.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen können nicht mit Bindung für die Steuerbehörden und Finanzgerichte sowie die Krankenkassen festlegen, ob ein Betrag abgabenpflichtig ist oder nicht. Deshalb ist in eine Entscheidungsformel das Wort „netto“ nur dann aufzunehmen, wenn der Arbeitgeber aus arbeitsrechtlichen Gründen gehalten ist, alle etwaigen Abgaben zu tragen, die auf eine von ihm geschuldete Geldleistung zu entrichten sind (BAG 24.02.2021 - 10 AZR 130/19 - Rn. 35; 15.11.2005 - 9 AZR 626/04 - Rn. 45, juris).

(a) Es ist anerkannt, dass eine Nettoklage erhoben werden kann, wenn die Parteien eine Nettoentgeltvereinbarung getroffen haben (vgl. BAG 24.02.2021 - 10 AZR 130/19 - Rn. 36; 23.09.2020 - 5 AZR 251/19 - Rn. 11). Eine Nettoentgeltvereinbarung ist eine Abrede des Inhalts, dass der Arbeitgeber im Innenverhältnis zum Arbeitnehmer alle auf das Arbeitsentgelt entfallenden Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung trägt. Nettoentgeltvereinbarungen sind die Ausnahme und müssen deshalb einen entsprechenden Willen klar erkennen lassen. Der Arbeitnehmer ist im Hinblick auf die Nettoentgeltvereinbarung darlegungs- und gegebenenfalls beweispflichtig (BAG 24.02.2021 - 10 AZR 130/19 - Rn. 35; 23.09.2020 - 5 AZR 251/19 - Rn. 11).

(b) Ohne Nettoentgeltvereinbarung hat das Bundesarbeitsgericht die Verurteilung zu einer Nettozahlung teilweise auch dann für möglich gehalten, wenn sichergestellt ist, dass die begehrten Zuschläge steuer- und sozialversicherungsfrei nach § 3b Abs. 1 Nr. 3 EStG bzw. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) sind (vgl. BAG 24.02.2021 - 10 AZR 130/19 - Rn. 35; 04.08.2016 - 6 AZR 129/15 - Rn. 41). Eine auf eine Entgeltnachzahlung gerichtete Nettoklage ist auch dann als schlüssig angesehen worden, wenn die für den Tag des Zuflusses maßgeblichen elektronischen Steuerabzugsmerkmale iSv. § 39e EStG (ELStAM) dargelegt worden sind (vgl. BAG 24.02.2021 - 10 AZR 130/19 - Rn. 35; 23.09.2020 - 5 AZR 251/19 - Rn. 22; 26.02.2003 - 5 AZR 223/02 - zu III der Gründe).

(2) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist ein Nettozahlungsanspruch der Klägerin nicht gegeben.

(a) Der TV IAP NRW begründet keinen Nettozahlungsanspruch der Klägerin. Hierauf weist die Beklagte unter Verweis auf den Wortlaut von § 2 TV IAP NRW zutreffend hin und geht zu Recht ebenfalls die Klägerin aus, die ihren Nettozahlungsanspruch insbesondere im Berufungsverfahren nicht unmittelbar auf den TV IAP NRW stützt, sondern mit einem Schadenersatzanspruch aus § 280 Abs. 1, Abs. 2, § 286 BGB wegen Zahlungsverzugs der Beklagten seit dem 01.10.2024 begründet. Auch das Arbeitsgericht hat die Titulierung als Nettolohnanspruch nicht mit den zur Herleitung des Anspruchs dem Grund nach angeführten §§ 2, 3 TV IAP NRW, sondern mit Zahlungsverzug der Beklagten seit dem 01.10.2024 gemäß § 280 Abs. 1, Abs. 2, § 286 BGB begründet.

(aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (st. Rspr., zB BAG 12.02.2025 - 5 AZR 51/24 - Rn. 21; 23.10.2024 - 5 AZR 110/24 - Rn. 14; 12.10.2022 - 5 AZR 48/22 - Rn. 19; 11.11.2020 - 4 AZR 210/20 - Rn. 20).

(bb) Nach diesen Maßgaben ist durch §§ 2, 3 TV IAP NRW keine Nettozahlungspflicht der Beklagten begründet worden. Die Tarifvertragsparteien haben in § 2 TV IAP NRW geregelt, dass die Arbeitgeber ihren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern […] eine tarifliche Inflationsausgleichsprämie nach den Maßgaben dieses Tarifvertrages gewähren. Weiter heißt es: „Die tarifliche IAP ist ein steuer- und sozialversicherungsfreier Zuschuss im Sinne des § 3 Nr. 11c EStG in der Fassung vom 01.10.2022“. Hiernach zeigen die Tarifvertragsparteien zwar auf, dass sie von der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit der nach § 3 Abs. 2 TV IAP NRW am 30.09.2024 fällig werdenden Inflationsausgleichsprämie ausgehen. Sie legen durch diese Formulierung aber nicht fest, dass etwaige (dennoch) anfallende Steuern und Sozialversicherungsbeiträge die Arbeitgeber zu tragen und den Betrag in jedem Fall netto an die Arbeitnehmer auszuzahlen haben. Denn sie verzichten bei der Bezifferung des Anspruchs darauf, diesen als Nettosumme zu bezeichnen (insoweit anders als im Fall des LAG Baden-Württemberg 08.07.2025 - 15 Sa 37/24 - Rn. 109). Es ergeben sich auch im Übrigen aus dem TV IAP NRW keine Anhaltspunkte, dass die Tarifvertragsparteien die Zahlungsverpflichtung der Arbeitgeber im Sinne einer Nettolohnvereinbarung zugunsten der Arbeitnehmer regeln wollten. Vor dem Hintergrund, dass Nettolohnvereinbarungen die Ausnahme sind und deshalb einen entsprechenden Willen klar erkennen lassen müssen (BAG 23.09.2020 - 5 AZR 251/19 - Rn. 11 mwN) , hätte es aber einer hinreichend klaren Regelung hierzu bedurft (vgl. BAG 24.02.2021 - 10 AZR 130/19 - Rn. 36; 23.09.2020 - 5 AZR 251/19 - Rn. 11 mwN).

(b) Die Klägerin hat auch im Übrigen nicht zu einer Nettolohnvereinbarung mit der Beklagten, also eine ausnahmsweise vorliegende Abrede des Inhalts (vgl. BAG 24.02.2021 - 10 AZR 130/19 - Rn. 36; 23.09.2020 - 5 AZR 251/19 - Rn. 11 mwN) , dass die Beklagte im Innenverhältnis zu ihr, der Klägerin, sämtliche auf die Inflationsausgleichsprämie entfallenden Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung trägt*,* vorgetragen. Auch das Arbeitsgericht hat eine Nettolohnvereinbarung nicht festgestellt, sondern den Nettoanspruch der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes zugesprochen. Hiergegen wendet sich die Klägerin im Berufungsverfahren nicht.

(c) Es ist auch nicht sichergestellt, dass eine Inflationsausgleichsprämienzahlung steuer- und sozialversicherungsfrei möglich wäre. Vielmehr war die Regelung in § 3 Nr. 11c EStG zur Steuerfreiheit von Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3000 € bis zum 31.12.2024 befristet. Es handelt sich zudem nicht mehr um eine steuerfreigestellte einmalige Einnahme ohne Sozialversicherungspflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV, § 14 SGB IV. Die Klägerin hat ebenfalls nicht jedenfalls zu den maßgeblichen Steuerabzugsmerkmalen vorgetragen.

b) Die Klägerin hat auch keinen Schadenersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1, Abs. 2, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB gegen die Beklagte iHv. 1000 € netto. Selbst wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass eine Zahlungspflicht der Beklagten gemäß §§ 2, 3 TV IAP NRW bestanden hat, mit welcher sie nach Verstreichen des tariflichen Fälligkeitszeitpunkt gemäß § 3 Abs. 2 TV IAP NRW am 30.09.2024 nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verzug geraten ist, scheidet ein Schadenersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1, Abs. 2, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB iHv. 1000 € netto jedenfalls der Höhe nach aus.

aa) Nach § 249 Abs. 1 BGB hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (sog. Naturalrestitution). Ist die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen, § 251 Abs. 1 BGB (BAG 29.02.2024 - 8 AZR 359/22 - Rn. 20; 19.12.2018 - 10 AZR 233/18 - Rn. 61; 30.05.2018 - 10 AZR 780/16 - Rn. 26). Ob - rechnerisch - ein Vermögensschaden eingetreten ist, beurteilt sich nach der Differenzhypothese durch Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte (BAG 29.02.2024 - 8 AZR 359/22 - Rn. 20; 19.12.2018 - 10 AZR 233/18 - Rn. 61; 30.05.2018 - 10 AZR 780/16 - Rn. 26; 17.01.2018 - 5 AZR 205/17 - Rn. 18) . Erforderlich ist eine wertende Überprüfung des anhand der Differenzhypothese gewonnenen Ergebnisses gemessen am Schutzzweck der Haftung und an der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes (BAG 17.01.2018 - 5 AZR 205/17 - Rn. 18; BGH 28.10.2014 - VI ZR 15/14 - Rn. 17).

Zahlt der Arbeitgeber Arbeitsentgelt nicht oder verspätet, ist der nach § 288 Abs. 4 BGB ersatzfähige Schaden typischerweise derjenige, der dem Arbeitnehmer entsteht, weil ihm das nicht oder nicht rechtzeitig gezahlte Geld zum Bestreiten seines Lebensunterhalts fehlt und er deshalb einen Kredit aufnehmen und dafür Zinsen zahlen muss (BAG 17.01.2018 - 5 AZR 205/17 - Rn. 19). Der nach § 286 Abs. 1 BGB zu ersetzende Verzugsschaden erfasst zudem die durch die verspätete Zahlung entstehenden steuerlichen Nachteile. Sie beruhen auf dem im Steuerrecht geltenden Zuflussprinzip (§ 11 Abs. 1 Satz 1, § 38 Abs. 2 Satz 2, § 38 a Abs. 1 EStG). Nach diesem sind Arbeitsvergütungen grundsätzlich im Steuerjahr des Zuflusses zu versteuern. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn es sich um eine Nachzahlung für Zeiträume handelt, die dem Steuerjahr vorausgehen. Einmalige Zahlungen für Vorjahre können wegen der Zusammenfassung mit den im Steuerjahr zugeflossenen laufenden Leistungen zu einer „progressionsbedingten" erhöhten Steuerbelastung führen. Der Arbeitnehmer erleidet danach eine Vermögenseinbuße, wenn er infolgedessen zusammen mehr Steuern entrichten muss, als er Steuern hätte zahlen müssen, wenn der Arbeitgeber die Zahlung fristgerecht im Vorjahr erbracht hätte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob der Arbeitnehmer aufgrund der ausgebliebenen Zahlung eine geringere Steuerbelastung hatte (BAG 28.10.2008 - 3 AZR 171/07 - Rn. 37; 20.06.2002 - 8 AZR 488/01 - Rn. 40, juris).

bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist ein Schadenersatzanspruch der Klägerin nicht gegeben. Mit der Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1000 € netto wäre verbunden, dass die Beklagte die im Zeitpunkt des Zuflusses hierauf entfallenden Steuern sowie ebenso die Sozialversicherungsbeiträge in Form sowohl von Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberanteil zu tragen hätte. Dies entspräche jedoch nicht der Differenzhypothese. Die Klägerin legt nicht dar, wie sich ihre Vermögenslage bei einer nunmehr erfolgenden Abrechnung der Inflationsausgleichsprämie im Vergleich zu einer Abrechnung entsprechend § 3 Abs. 2 TV IAP NRW am 30.09.2024 darstellte. Sie zeigt nicht auf und kann mangels erfolgter Abrechnung und Versteuerung auch noch nicht errechnen und vortragen, welcher steuerliche Nachteil ihr entstanden ist. Bereits aus diesem Grund ist der Schadenersatzanspruch der Höhe nach unbegründet. Ob bzw. wie es sich schadenrechtlich auswirkte, dass, worauf die Beklagte hinweist, die Sozialversicherungsbeitragszahlungen Anwartschaften der Klägerin begründen bzw. erhöhen könnten, kann danach dahinstehen.

c) Der Klägerin kann ein etwaig durch die Beklagte zu zahlender Betrag nicht ohne den Zusatz „netto“ zuerkannt werden. Das Bundesarbeitsgericht hat dies zwar unter anderem in einem Rechtsstreit um eine Inflationsausgleichsprämie vorgenommen (vgl. BAG 12.11.2024 - 9 AZR 71/24 - Rn. 49 sowie zu Feiertagszuschlägen BAG 24.02.2021- 10 AZR 130/19 - Rn. 41 - 43) . Zur Begründung hat es aber ausgeführt, der Klageantrag sei dahin auszulegen, dass damit keine Klärung der Frage erstrebt werde, ob die Prämie abgabenfrei verlangt werden könne. Auf eine Nettolohnvereinbarung beriefe sich der Kläger nicht. Vielmehr gehe er ersichtlich schlicht davon aus, dass die Inflationsausgleichsprämie aufgrund der geltenden Rechtslage steuer- und sozialversicherungsabgabenfrei zu zahlen sei. Zu einer Entscheidung hierüber sei der Senat ohne Nettolohnvereinbarung zwischen den Parteien nicht berufen (vgl. BAG 12.11.2024 - 9 AZR 71/24 - Rn. 49 sowie zu Feiertagszuschlägen BAG 24.02.2021- 10 AZR 130/19 - Rn. 43; vgl. auch BAG 09.12.2025 - 9 AZR 85/25 - Rn. 18) . Hiernach stellt sich der vorliegende Sachverhalt jedoch abweichend dar. Denn die Klägerin hat sich jedenfalls mit ihrem hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzanspruch ausdrücklich auf eine Nettoforderung berufen. Zudem hat das Arbeitsgericht der Klägerin einen Nettobetrag zuerkannt und ist die Frage eines Nettoentgeltanspruchs ausweislich von Berufungsbegründung sowie Berufungserwiderung wesentlicher Streitgegenstand des Berufungsverfahrens. Der Klageantrag kann daher nicht dahin ausgelegt werden, dass es der Klägerin nicht auf die Klärung der Frage ankommt, ob sie die Inflationsausgleichsprämie als Nettobetrag erhält.

d) Ein etwaig zu zahlender Betrag kann der Klägerin auch nicht als Bruttoforderung zugesprochen werden. Denn die Klägerin macht, wie vorstehend angeführt, ausdrücklich eine Nettoforderung geltend. Brutto- und Nettoforderungen stellen jedoch unterschiedliche Streitgegenstände dar (BAG 24.02.2021 - 10 AZR 130/19 - Rn. 42; 23.09.2020 - 5 AZR 251/10 - Rn. 23).

e) Das Gericht hat die Parteien mit Beschluss vom 27.04.2026 unter anderem darauf hingewiesen, dass Bedenken bestehen, dass die Klägerin von der Beklagten eine Nettozahlung verlangen kann. Es sei weder von einer Nettozahlungspflicht der Beklagten nach §§ 2, 3 TV IAP auszugehen noch bestehe wegen der insoweit maßgeblichen Differenzhypothese ein Nettozahlungsanspruch auf der Grundlage des begehrten Schadenersatzes nach § 280 Abs. 1, Abs. 2, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Das Zahlungsbegehren könne der Klägerin auch weder ohne den Zusatz „netto“ zuerkannt noch eine Bruttolohnforderung zugesprochen werden. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung am 05.05.2026 zum Gegenstand bzw. zur Grundlage ihres geltend gemachten Anspruchs erklärt, dass es um eine Schadenersatzforderung gehe. Weiterer Sachvortrag der Parteien ist nicht erfolgt.

f) Scheidet ein Anspruch der Klägerin aus den vorstehenden Gründen aus, kann die Kammer die im Übrigen zwischen den Parteien streitigen Fragen dahinstehen lassen, ob der Anspruch der Klägerin aus § 2 TV IAP NRW durch die erfolgten Zahlungen im November 2022 iHv. 350 € sowie im August 2023 iHv. 700 € nach der vorzunehmenden Auslegung der vorab dieser Zahlungen vorgenommenen Aushänge sowie unter Berücksichtigung der Regelungen insbesondere in § 6 Abs. 3 TV IAP NRW sowie der UBV IP ganz oder teilweise erfüllt worden ist iSv. § 362 Abs. 1 BGB.

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 525, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Klägerin hat aufgrund ihres Unterliegens die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.

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