Landesarbeitsgericht Köln, 2026-04-10, 9 TaBV 31/25

9 TaBV 31/25Tribunal du travail10 avr. 2026

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Köln — 9 TaBV 31/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-10

Aktenzeichen: 9 TaBV 31/25

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2026:0410.9TABV31.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Kammer

Tenor

  1. Die Beschwerde der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 15.05.2025 - 1 BV 117/24 - wird zurückgewiesen.

  2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

G r ü n d e

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der am 10.10.2024 durchgeführten Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen.

Die Arbeitgeberin ist die in B als nicht rechtsfähige Bundesanstalt eingerichtete Zivil- und Katastrophenschutzorganisation des Bundes mit rund 2.200 hauptamtlichen Mitarbeitern und bundesweit 88.000 ehrenamtlichen Helfern. In H unterhält sie das der Leitung in B zugeordnete 42.000 Quadratmeter große Zentrallager für Auslandslogistik, von wo aus das bei Einsätzen der Auslandseinheiten benötigte Material schwerpunktmäßig über den Flughafen K zu den Einsatzorten gebracht wird.

Die Antragsteller sind bei der Arbeitgeberin beschäftigte schwerbehinderte Menschen.

Nachdem das Arbeitsgericht Bonn die am 30.11.2022 im vereinfachten Verfahren erfolgte Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen mit Beschluss vom 21.02.2024 - 4 BV 2/24 - für nichtig erklärt hatte, fand am 12.09.2024 bei der Leitung der Arbeitgeberin in B eine Wahlversammlung zur Wahl der Schwerbehindertenvertrauensperson im vereinfachten Verfahren statt.

Am 10.10.2024 wurden die Stimmen ausgezählt und das Wahlergebnis - die Wahl des Beteiligten Be S - per E-Mail an alle Beschäftigten der T-Leitung mit der beigefügten Niederschrift über das Ergebnis der Wahl der Schwerbehindertenvertretung bekannt gegeben. Danach wurden für den Beteiligten S 11 Stimmen, für den Antragsteller E G 10 Stimmen und für die Antragstellerin Y J ebenfalls 10 Stimmen abgegeben. Von den abgegebenen 32 Stimmen wurde eine Stimme für ungültig erklärt, da sie sich lediglich in dem Freiumschlag, nicht jedoch in dem Wahlumschlag befand.

Am 17.10.2024 reichten der Antragsteller G und die Antragstellerin J den vorliegenden Antrag ein. Herr G unterzeichnete zugleich „i.V.“ für die Antragsteller M Si und Gu Ho mit der Anmerkung, dass diese ihre Unterschriften nachreichten. Frau Ho reichte am 19.10.2024 die von ihr unterschriebene Antragsschrift ein. Herr Si reichte eine Antragsschrift mit seiner Unterschrift am 21.10.2024 mit der Anmerkung bei Gericht ein, es solle überprüft werden, ob Herr S überhaupt aktiv und passiv wahlberechtigt sei.

Die Antragsteller haben die Auffassung vertreten, dass die am 12.09.2024 eingeleitete Wahl aus den nachfolgenden Gründen unwirksam sei:

Eine für Herrn S abgegebene Stimme hätte nicht wegen eines fehlenden Wahlumschlags für ungültig erklärt werden dürfen, da der Wählerwille eindeutig erkennbar gewesen sei. Diese Stimme hätte das Wahlergebnis beeinflussen können.

Die Wahlberechtigten seien außerdem lediglich per E-Mail über das Wahlergebnis informiert worden, ohne dass die nach § 15 SchwbVWO erforderliche Aushangpflicht erfüllt worden sei.

Die Wahlunterlagen seien den Wahlberechtigten ohne Dokumentation in der Wahlakte nur per Dienstpost in das Büro übersandt worden, obwohl viele Wahlberechtigte nicht ständig im Büro anwesend seien.

Die Liste der Wahlberechtigten sei zum Zeitpunkt der Wahlversammlung am 12.09.2024 noch nicht endgültig verfügbar gewesen. Eine vervollständigte, dennoch aber unvollständige Liste sei erst am 17.09.2024 an die Wahlleitung übermittelt worden. Es sei versäumt worden, die Wahlberechtigung der gelisteten Personen rechtzeitig zu überprüfen. Am Tag der Wahlversammlung habe nicht festgestanden, wer habe wählen können noch, wer habe gewählt werden können.

Die Wahlberechtigten hätten nicht erkennen können, wo und wie sie Einsicht in die Wählerliste hätten nehmen können.

An der Wahl hätten Personen teilgenommen, die vor Abschluss des Wahlverfahrens aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden seien. Umgekehrt sei ein zum 01.10.2024 eingestellter neuer schwerbehinderter Mitarbeiter nicht über die Wahl informiert worden.

Es hätten erforderliche Wahlaushänge gefehlt.

Vor der Auszählung seien die Wahlunterlagen nicht in einer versiegelten Wahlurne aufbewahrt worden.

Schließlich hätte die Wahl nicht im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden dürfen. Die Dienststelle bestehe aus räumlich weit auseinander liegenden Teilen. Herr Ma W gehöre der T-Leitung B an. Sein Dienstort sei jedoch seit dem 15.02.2023 zur Regionalstelle L ausgelagert. Herr C N und Herr Z sowie weitere wählbare Kolleginnen und Kollegen gehörten ebenfalls zur T-Leitung. Ihre Arbeitsplätze seien zum Logistikzentrum H ausgelagert. Frau Mo Li habe ihren Einsatzort ausgelagert beim Landesverband Be in Be. Diese Wahlberechtigten hätten angesichts der räumlichen Distanzen die im förmlichen Wahlverfahren vermittelten Kenntnisse über den Ablauf der Wahl und über die Wahlbewerber und ihre Eignung für das zu vergebende Amt wegen der Entfernung der Betriebsteile voneinander und den damit verbundenen Schwierigkeiten bei der Kontaktaufnahme nicht erlangen können.

Die Antragsteller haben beantragt,

die Wahl der Schwerbehindertenvertretung vom 10.10.2024 für unwirksam zu erklären.

Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen hat beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Die Bundesanstalt hat keinen Antrag gestellt und näher dargelegt, weshalb die Wahl aus ihrer Sicht wirksam sei. Der Beteiligte S hat ebenfalls die Auffassung vertreten, dass die Wahl wirksam sei.

Das Arbeitsgericht hat die Wahl mit einem am 15.05.2025 verkündeten Beschluss für unwirksam erklärt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Wahl entgegen § 177 Abs. 6 Satz 3 SGB IX iVm. § 18 SchwbVWO im vereinfachten Verfahren durchgeführt worden sei, obwohl die Dienststelle der Arbeitgeberin aus räumlich weit auseinanderliegenden Teilen, nämlich B, Be, L und H bestehe. Dieser Verstoß gegen § 177 Abs. 6 Satz 3 SGB IX sei geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen.

Gegen diesen ihm am 04.07.2025 zugestellten Beschluss richtet sich die am 04.07.2025 bei dem Landesarbeitsgericht eingelegte Beschwerde des Beteiligten S, die er nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 05.11.2025 mit einem an diesem Tag bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Entgegen den Feststellungen des Arbeitsgerichtes Bonn - so seine Meinung - bestehe die Dienststelle gerade nicht aus räumlich weiter auseinanderliegenden Teilen. Das Logistikzentrum in H sei lediglich gut 60 km entfernt. Diese Entfernung ermögliche sowohl eine angemessene Information der Wahlberechtigten als auch die Ausübung des Stimmrechts im Rahmen der Wahlversammlung des vereinfachten Wahlverfahrens.

Dass insgesamt zwei aktiv Wahlberechtigte in Be und L tätig seien, führe nicht zur Begründung räumlich weiter entfernter Teile. Aufgrund der modernen Informations- und Kommunikationsmittel sowie dem damit einhergehenden, kontinuierlich erfolgenden Informationsaustausch innerhalb des Kreises der aktiv Wahlberechtigten hätten die beiden Personen auf die gleiche Art und Weise an der Wahl teilnehmen können wie die in B bzw. H Tätigen. Soweit es die tatsächlichen Möglichkeiten der Ausübung des Wahlrechts der in Be bzw. L ansässigen aktiv Wahlberechtigten als fraglich bzw. überhaupt nicht erfüllt angesehen habe, hätte das Arbeitsgericht Beweis erheben müssen. Das Arbeitsgericht habe nicht festgestellt, dass aktiv Wahlberechtigte aufgrund der Durchführung der Wahl im vereinfachten Verfahren von der Ausübung ihres Wahlrechtes abgehalten worden seien. Darüber wäre vom Arbeitsgericht Beweis zu erheben gewesen.

Zudem könne eine einzelne Person, die an einem räumlich weit entfernten Ort, letztlich einem ausgelagerten Dienstort mit externem Arbeitsplatz bzw. einem Home-Office, vom Dienstherrn übertragene Aufgaben ausübt, aus diesem Ort noch keinen Teil einer Verwaltungseinrichtung machen. Das Arbeitsgericht habe keinen Beweis darüber erhoben, ob die Arbeitgeberin die lediglich geographisch disloziert erfolgende Tätigkeitsverrichtung in Be und L, die am ehesten als mobiles Arbeiten angesehen werden könne, zu einem Teil der formalen Verwaltungsstruktur habe aufwerten wollen.

Das Arbeitsgericht Bonn habe es schließlich unterlassen, das widersprüchliche Verhalten des Antragstellers G zu prüfen. Die Durchführung der Wahl im vereinfachten Verfahren gehe ganz maßgeblich auf eine Einigung zwischen Vertretern der Dienststelle und einem Teil der Wahlbewerber zurück. Herr G habe das vereinfachte Wahlverfahren sogar empfohlen.

Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 15.5.2025 - 1 BV 117/24 - abzuändern, sowie den Antrag der Antragsteller, die Wahl der Schwerbehindertenvertretung in der T-Leitung B vom 10.10.2024 für unwirksam zu erklären, abzuweisen.

Die Antragsteller beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Bundesanstalt stellt keinen Antrag.

Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung unter Vertiefung ihres Sachvortrags.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

II.

Die nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte, gemäß §§ 89 Abs. 2, 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Beschwerde der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen hat in der Sache selbst keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen vom 10.10.2024 für unwirksam erklärt.

1.) Der Wahlanfechtungsantrag ist zulässig.

a) Für die Anfechtung der Wahl ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gem. § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG eröffnet, auch wenn die Vertretung - wie hier - in einer Dienststelle des öffentlichen Dienstes gewählt wurde (BAG, Beschluss vom 11. November 2003 - 7 AZB 40/03 -, Rn. 5, juris).

b) Die Wahl wurde entsprechend § 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX iVm. § 26 BPersVG von vier wahlberechtigten schwerbehinderten Menschen, die zum Zeitpunkt der Wahl in der Dienststelle der Bundesanstalt beschäftigt waren, innerhalb der Frist von zwölf Arbeitstagen angefochten.

2.) Der Wahlanfechtungsantrag ist auch begründet.

a) Denn bei der Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen wurde gegen eine wesentliche Wahlvorschrift iSd. § 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX iVm. § 26 BPersVG verstoßen, da die Wahl entgegen § 177 Abs. 6 Satz 3 SGB IX iVm. § 18 SchwbVWO im vereinfachten Verfahren durchgeführt wurde. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass durch diesen Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

aa) In Dienststellen, in denen - wie hier - weniger als 50 wahlberechtigte schwerbehinderte Menschen beschäftigt sind, wird gem. § 177 Abs. 6 Satz 3 SGB IX die Vertrauensperson nur dann im vereinfachten Verfahren gewählt, wenn die Dienststelle nicht aus räumlich weit auseinanderliegenden Teilen besteht. Die Vorschrift eröffnet nicht lediglich die Möglichkeit, die Schwerbehindertenvertretung im vereinfachten Wahlverfahren zu wählen, sondern ordnet dieses Wahlverfahren bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingend an (vgl. BAG, Beschluss vom 16. November 2005 - 7 ABR 9/05 -, BAGE 116, 205-212, Rn. 19).

bb) Die Dienststelle der Bundesanstalt besteht aus räumlich weit auseinanderliegenden Teilen. Die hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

(1) Das Erfordernis der räumlichen Nähe dient dazu, das vereinfachte Wahlverfahren nur dann vorzusehen, wenn die Wahlberechtigten die ansonsten im förmlichen Wahlverfahren vermittelten Kenntnisse über die Wahlbewerber erlangen können und trotz der gegenüber dem förmlichen Wahlverfahren erheblich kürzeren Vorbereitungszeit eine Verständigung der Wahlberechtigten über Art und Inhalt der Wahl möglich ist. Es geht also um Fallgestaltungen, in denen der Prozess der Meinungsbildung bei Wahlen typischerweise auch ohne Einhaltung der für das förmliche Wahlverfahren vorgesehenen Verfahrensschritte stattfinden kann (BAG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 7 ABR 61/12 -, Rn. 21, juris; BAG, Beschluss vom 7. April 2004 - 7 ABR 42/03 -, Rn. 15, juris). Maßgeblich ist somit, ob die Wahlberechtigten typischerweise die vorgeschlagenen Kandidaten bereits kennen oder sich zumindest realistisch über diese informieren können.

(2) Dies war im vorliegenden Fall nicht gewährleistet. Dabei ist nicht auf die bei der Regionalstelle L und beim Landesverband Be in Be beschäftigten Wahlberechtigten abzustellen. Eine Dienststelle besteht nicht allein deshalb aus „räumlich weit auseinanderliegenden Teilen“ i.S.v. § 177 Abs. 6 Satz 3 SGB IX, weil einzelne Arbeitnehmer vorübergehend oder projektbezogen außerhalb der Hauptdienststelle eingesetzt sind (vgl. Isenhardt in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 177 SGB IX (Stand: 22.12.2025), Rn. 11). Maßgeblich ist vielmehr, ob die Dienststelle organisatorisch in mehrere, dauerhaft getrennte Standorte gegliedert ist, zwischen denen ein regelmäßiger Austausch oder Kontakt der Beschäftigten erschwert ist. Dies ist hinsichtlich des Zentrallagers in H zu bejahen. Das Lager liegt mit einer Entfernung von etwa 60 km von B so weit entfernt, dass nicht davon ausgegangen werden kann, die Wahlbewerber seien den in H beschäftigten Wahlberechtigten schon aus anderen Gründen hinreichend bekannt. Die Fahrtzeiten mit dem PKW zwischen den Standorten betragen nach dem Routenplaner Google Maps ca. eine Stunde. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist mit einer Fahrtzeit von über zwei Stunden verbunden, so dass eine hinreichend enge Bekanntschaft nicht angenommen werden kann.

(3) Entgegen der Auffassung der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen war das Arbeitsgericht nicht gehalten, Beweis darüber zu erheben, ob aktiv Wahlberechtigte aufgrund der Durchführung der Wahl im vereinfachten Verfahren von der Ausübung ihres Wahlrechtes abgehalten worden waren. Wie das Arbeitsgericht zutreffend dargelegt hat, soll das vereinfachte Wahlverfahren nach dem Willen des Gesetzgebers nur Anwendung finden, wenn gewährleistet ist, dass die Wahlberechtigten die vorgeschlagenen (ggf. auch nicht schwerbehinderten) Kandidaten typischerweise bereits kennen (können) oder sie jedenfalls leicht kennenlernen können. Die Kandidaten sollten den Wahlberechtigten also schon vor der Durchführung der Wahlversammlung - etwa aus den gemeinsamen Arbeitsbeziehungen - bekannt sein. Angesichts einer Entfernung von 60 km und unter Berücksichtigung der in jeder Dienststelle zu gewärtigen Personalfluktuation erscheint dies nicht gewährleistet.

(4) Hieran ändert sich durch die Durchführung einer Wahlversammlung gemäß § 20 Abs. 5 SchwbVWO mittels Video- oder Telefonkonferenz nichts. An einem anderen Ort beschäftigte Kandidaten für die Schwerbehindertenvertretung werden, wie das Arbeitsgericht richtig festgestellt hat, den Wahlberechtigten nicht deswegen näher bekannt, weil die Wahlversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt wird. Vielmehr ist eine persönliche Kontaktaufnahme bei einer Durchführung der Wahlversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz schwerer möglich als bei Durchführung einer Wahlversammlung iSd. § 20 Abs. 1 SchwbVWO in Präsenz. Im Übrigen kann die lediglich auf Verordnungsebene in § 20 Abs. 5 SchwbVWO aufgenommene Ergänzung wegen des niedrigeren Rangverhältnisses zu dem auf Gesetzesebene in § 177 Abs. 6 S. 3 SGB IX enthaltenen Kriterium der räumlichen Nähe an den formalen Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens ohnehin nichts ändern (LPK-SGB IX/Sachadae, 7. Aufl. 2026, § 18 SchwbVWO, Rn. 4, beck-online).

cc) Wird eine Wahl im vereinfachten Verfahren anstelle einer Wahl im förmlichen Verfahren durchgeführt, liegt ein Verstoß gegen eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren vor. In diesem Fall ist regelmäßig davon auszugehen, dass das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte (BAG 7. April 2004 - 7 ABR 42/03 - juris zum Betriebsverfassungsrecht). Eine fehlerhafte Wahl muss nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei der Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre. Kann diese Feststellung nicht getroffen werden, bleibt es bei der festgestellten Unwirksamkeit der Wahl (Richardi/Dörner, 6. Aufl. 2024, § 26 BPersVG Rn. 21). Auch im vorliegenden Fall ist es nicht iSd. § 26 BPersVG auszuschließen, dass das Wahlergebnis ein anderes gewesen wäre, wenn die Wahl nicht im vereinfachten Verfahren durchgeführt worden wäre, und dass die Wahlberechtigten keine andere Wahlentscheidung getroffen hätten, wenn sie über die erweiterten Kenntnisnahmemöglichkeiten des förmlichen Wahlverfahrens verfügt hätten.

3.) Die Antragsteller sind an der Rüge des fehlerhaften Wahlverfahrens schließlich nicht deswegen gehindert, weil der Antragsteller G die Durchführung des vereinfachten Wahlverfahrens selbst empfohlen haben soll. Insoweit kann die Kammer dahinstehen lassen, ob ihm deswegen ein treuwidriges Verhalten vorzuwerfen ist. Denn eine Wahlanfechtung hat primär nach objektiven Kriterien zu erfolgen. Denn die Wahl der Vertrauensperson betrifft sämtliche schwerbehinderten Menschen in der Dienststelle. Demgemäß ist der Rechtsgedanke des missbräuchlichen Verhaltens kein geeignetes Kriterium für die Wirksamkeit einer Wahl (vgl. zur Betriebsratswahl LAG Hamm, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 7 TaBV 71/14 -, Rn. 46, juris; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 27. November 2019 - 4 TaBV 19/19 -, Rn. 38, juris).

III.

Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht und keine grundsätzliche Bedeutung hat.

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