Landesarbeitsgericht Köln, 2025-08-20, 4 SLa 148/25

4 SLa 148/25Tribunal du travail20 août 2025

Regest

Wird die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie durch die Krankenkassen für Mitarbeiter im ambulanten Pflegebereich gem. §§ 132, 132a SGB V refinanziert, für Mitarbeiter in der außerklinischen Intensivpflege gem. § 132 l SGB V hingegen nicht, so ist die Differenzierung zwischen beiden Mitarbeitergruppen bei der Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie durch den Arbeitgeber aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Köln — 4 SLa 148/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-08-20

Aktenzeichen: 4 SLa 148/25

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2025:0820.4SLA148.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Leitsätze

Wird die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie durch die Krankenkassen für Mitarbeiter im ambulanten Pflegebereich gem. §§ 132, 132a SGB V refinanziert, für Mitarbeiter in der außerklinischen Intensivpflege gem. § 132 l SGB V hingegen nicht, so ist die Differenzierung zwischen beiden Mitarbeitergruppen bei der Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie durch den Arbeitgeber aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 17.01.2025 - Aktenzeichen 4 Ca 2200/24 - wird zurückgewiesen.

  2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

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