Landesarbeitsgericht Köln, 2025-07-25, 9 TaBV 7/25

9 TaBV 7/25Tribunal du travail25 juil. 2025

Regest

1. Dem Anspruch des Betriebsrats auf Zurverfügungstellung erforderlicher Unterlagen (hier: Stempelzeiten Reports) steht nicht entgegen, dass die begehrten Informationen nur als Datei vorliegen und noch generiert werden müssen, sofern dies mit einem vorhandenen Programm-Tool ohne Weiteres möglich ist. 2. Die Betriebsparteien können diese Vorlagepflicht in einem gerichtlichen Vergleich wirksam auf einzelfallbezogene Anlässe beschränken.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Köln — 9 TaBV 7/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-07-25

Aktenzeichen: 9 TaBV 7/25

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2025:0725.9TABV7.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Kammer

Leitsätze

  1. Dem Anspruch des Betriebsrats auf Zurverfügungstellung erforderlicher Unterlagen (hier: Stempelzeiten Reports) steht nicht entgegen, dass die begehrten Informationen nur als Datei vorliegen und noch generiert werden müssen, sofern dies mit einem vorhandenen Programm-Tool ohne Weiteres möglich ist.

  2. Die Betriebsparteien können diese Vorlagepflicht in einem gerichtlichen Vergleich wirksam auf einzelfallbezogene Anlässe beschränken.

Tenor

I. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 24.01.2025 – 19 BV 144/24 – wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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