Landesarbeitsgericht Köln, 2025-07-10, 8 SLa 582/24

8 SLa 582/24Tribunal du travail10 juil. 2025

Regest

1. Auch schuldrechtliche Vereinbarungen sind, wenn sie zum Bereich der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zählen, im Rahmen eines Streiks erkämpfbar. 2. Der gemeinsame Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 Abs. 1 TVG kann ein zulässiges Streikziel sein. 3. Der Zurechnung eines Schadens, der durch einen Streik entstanden ist, kann der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens entgegenstehen.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Köln — 8 SLa 582/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-07-10

Aktenzeichen: 8 SLa 582/24

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2025:0710.8SLA582.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: Art. 9 Abs. 3 GG; § 823 Abs. 1 BGB; § 5 Abs. 1 TVG

Leitsätze

  1. Auch schuldrechtliche Vereinbarungen sind, wenn sie zum Bereich der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zählen, im Rahmen eines Streiks erkämpfbar.

  2. Der gemeinsame Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 Abs. 1 TVG kann ein zulässiges Streikziel sein.

  3. Der Zurechnung eines Schadens, der durch einen Streik entstanden ist, kann der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens entgegenstehen.

Tenor

  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 31. Oktober 2024, Az. 12 Ca 479/24 wird zurückgewiesen.

  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

  3. Die Revision wird zugelassen.

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