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6 SLa 117/25•Landesarbeitsgericht Köln, 2025-06-26, 6 SLa 117/25
6 SLa 117/25Tribunal du travail26 juin 2025
1. Die Tatsachen, dass die Arbeitgeberin bei Vorlage eines von der Arbeitnehmerin nicht unterzeichneten Vertragsentwurfs zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses (möglicherweise unzutreffende) sozialrechtliche Auskünfte gibt, dass die Arbeitgeberin im besagten Vertragsangebot als Abfindung nur 200,00 EUR als Abfindung anbietet und dass die Arbeitnehmerin das Verhalten der Arbeitgeberin rund um das Vertragsangebot als "unseriös" empfindet, rechtfertigen keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG. 2. Die Klagende Arbeitnehmerin handelt widersprüchlich, wenn Sie zusammen mit der Kündigungsschutzklage die Weiterbeschäftigung beantragt, gleichzeitig aber die Auflösung des Arbeitsverhältnisses begehrt, ohne dabei deutlich zu machen, dass in erster Linie die Auflösung des Arbeitsverhältnisses angestrebt wird und nur äußerst hilfsweise die Weiterbeschäftigung.
Entscheidungsdatum: 2025-06-26
Aktenzeichen: 6 SLa 117/25
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2025:0626.6SLA117.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 9 KSchG
Die Tatsachen, dass die Arbeitgeberin bei Vorlage eines von der Arbeitnehmerin nicht unterzeichneten Vertragsentwurfs zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses (möglicherweise unzutreffende) sozialrechtliche Auskünfte gibt, dass die Arbeitgeberin im besagten Vertragsangebot als Abfindung nur 200,00 EUR als Abfindung anbietet und dass die Arbeitnehmerin das Verhalten der Arbeitgeberin rund um das Vertragsangebot als "unseriös" empfindet, rechtfertigen keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG.
Die Klagende Arbeitnehmerin handelt widersprüchlich, wenn Sie zusammen mit der Kündigungsschutzklage die Weiterbeschäftigung beantragt, gleichzeitig aber die Auflösung des Arbeitsverhältnisses begehrt, ohne dabei deutlich zu machen, dass in erster Linie die Auflösung des Arbeitsverhältnisses angestrebt wird und nur äußerst hilfsweise die Weiterbeschäftigung.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 06.02.2025 – 6 Ca 2617/24 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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