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11 SLa 239/24•Landesarbeitsgericht Köln, 2025-05-14, 11 SLa 239/24
11 SLa 239/24Tribunal du travail14 mai 2025
Entscheidungsdatum: 2025-05-14
Aktenzeichen: 11 SLa 239/24
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2025:0514.11SLA239.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: §§ 7 II BetrAVG, 613a BGB
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.05.2024 - 1 Ca 6408/23 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
Die Parteien streiten um die Einstandsverpflichtung des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für eine betriebliche Altersversorgung.
Der am 1977 geborene Kläger war seit dem 01.10.2008 bei der A GmbH & Co. KG (A) beschäftigt, bei der seit dem 01.08.2006 eine Versorgungsordnung (Bl. 11 ff. d. A. ArbG) existierte. Am 01.06.2010 schlossen der Kläger und die A eine Entgeltumwandlungsvereinbarung nach der gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG ein Teil in Höhe von 120,00 €, später 160,00 €, des monatlichen Bruttoentgelts in eine wertgleiche Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung umgewandelt werden sollte (Bl. 8 ff. d.A. ArbG).
Mit zwei Schreiben vom 17.03.2011 bestätigte die A dem Kläger Versorgungsanwartschaften auf monatliche Betriebsrenten in Höhe von insgesamt 542,40 € (Bl. 43 ff. d.A. ArbG).
Am 28.06.2013 schlossen die A und die Streitverkündete, die f AG, die dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten ist, einen „Vertrag über den Kauf und die Übertragung von Vermögenswerten“, wonach die Vermögenswerte der A im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf die f AG mit Stichtag zum 01.07.2023 übertragen wurden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages vom 28.06.2013 wird auf Bl. 244 ff. d.A. LAG Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 03.07.2013 unterrichtete die A ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen über den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse gemäß § 613a BGB auf die f AG zum 01.07.2013. Ebenfalls mit Schreiben vom 03.07.2013 kündigte die A das Arbeitsverhältnis des Klägers „aus betrieblichen Gründen ordentlich zum 15.08.2013“ (Bl. 49 d.A. ArbG). Ein weiteres auf den 03.07.2013 datiertes Schreiben (Bl. 116 d.A. ArbG) beinhaltet die Bestätigung des Erhalts der Kündigung der A und die Erklärung, dass die Kündigung akzeptiert wird und hiergegen nicht vorgegangen wird, insbesondere keine Klage erhoben wird. Ob diese Erklärung vom Kläger unterzeichnet und der A übergeben wurde, ist zwischen den Parteien streitig.
Mit Meldebescheinigung vom 17.07.2013 meldete die A den Kläger wegen Beendigung der Beschäftigung zum 30.06.2013 bei der Sozialversicherung ab. Mit Meldebescheinigung vom 23.07.2013 meldete die f AG den Kläger zum 01.07.2013 wegen Beginns einer Beschäftigung bei der Sozialversicherung an. Für die Monate Juli und August 2013 erteilte die f AG dem Kläger Lohnabrechnungen. Mit Meldebescheinigung vom 20.08.2013 meldete die f AG den Kläger zum 15.08.2013 wegen Beendigung der Beschäftigung bei der Sozialversicherung wieder ab.
Über das Vermögen der A wurde am 07.06.2016 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Das Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 03.05.2024 (Bl. 185 ff. d.A. ArbG) die Klage, mit der der Kläger vom Beklagten Insolvenzschutz für die von der A zugesagte betriebliche Altersversorgung und eine jährliche Anpassung seiner Altersrente begehrt, abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, ein Betriebsübergang von der A auf die f AG sei zwischen den Parteien unstreitig. Soweit die f AG als Streithelferin den indizierten Betriebsübergang in Abrede stelle, sei ihr Vorbingen von unzureichender Substanz. Dem zum 01.07.2013 erfolgten Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers auf die f AG stehe kein wirksamer Widerspruch des Klägers entgegen. Der Kläger habe dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht schriftlich oder in einer die Schriftform ersetzenden elektronischen Form widersprochen. Einen mündlichen Widerspruch am 03.07.2013 habe der Kläger eben so wenig substantiiert vorgetragen wie eine Einigung mit dem Geschäftsführer K (A), dass es keiner gesonderten Erklärung über den Widerspruch bedürfe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Antragstellung der Parteien sowie der Streithelferin erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichtes wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen das ihm am 22.05.2024 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.05.2024 Berufung eingelegt und diese am 11.07.2024 begründet.
Der Kläger meint, ein mündlicher Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses aufgrund Betriebsübergang sei nicht unwirksam, vielmehr könne der Widerspruch auch konkludent erklärt werden. Der Kläger habe den Widerspruch am 03.07.2013 mündlich gegenüber dem damaligen Geschäftsführer der A, Herrn K, erklärt, der zugleich Vorstand der Streithelferin gewesen sei. Nach der Widerspruchserklärung sei an demselben Tag die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt. Sollte der Vortrag der Streithelferin zutreffend sein, sei die Haftung des Beklagten mangels Betriebsübergang aufgrund der Insolvenz der A begründet.
Die Streithelferin behauptet, dass sich der Geschäftsführer K mit dem Kläger auf einen Nichtübergang des Arbeitsverhältnisses, einschließlich der Entbehrlichkeit einer gesonderten schriftlichen Erklärung, auf die f AG geeinigt hätten. Mit den Zahlungen der f AG sei die A über ein Verrechnungskonto wieder belastet worden. Die f AG habe lediglich Assets übernommen, ein Share-Deal sei nicht vereinbart worden. Sie sei zu keinem Zeitpunkt gegenüber einer Versicherungsgesellschaft in Mehrfachagenturverträge der A eingetreten. Lediglich 26 von 760 Handelsvertreter (Netzwerkpartner) seien übergeleitet worden. Eine Übernahme von Versicherungsvertragsbeständen sei nicht erfolgt, wenn der einzelne Handelsvertreter noch Ansprüche aus seinem Vermittlungsvertrag mit der A gehabt habe. Die Software OASYS, welche zur Verwaltung und Abrechnung der Versicherungsverträge und der Handelsvertreter verwendet worden sei, sei nicht von der A übernommen worden. Die A habe ihr Geschäftsmodell fortgeführt, da die Versicherungsvertragsbestände zum 30.06.2013 nicht übertragen worden seien. Die A habe weiterhin Provisionen abgerechnet und die Versicherungsvertragsbestände verwaltet. Sie sei auch weiterhin als betreuender Mehrfachagent in Außenverhältnis und als Prinzipal gegenüber den Handelsvertretern aufgetreten und habe Neugeschäfte vermittelt. Die vom Kläger vorgetragene Höhe der betrieblichen Altersversorgung sei unzutreffend. Die Vereinbarung einer Entgeltumwandlung und die Leistung diesbezüglicher Aufwendungen werde bestritten.
Der Kläger und die Streithelferin beantragen,
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils vom 03.05.2024 festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist,
dem Kläger ab dem 01.10.2042 eine betriebliche Altersrente in Höhe von monatlich 542,40 € zu zahlen;
die betriebliche Altersrente jährlich um 1% anzuheben
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Eine Gesamtbewertung der Umstände ergebe, dass eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit identitätswahrend durch Rechtsgeschäft von der A auf die f AG übergegangen sei. Die f AG habe sämtliche Betriebs- und Geschäftsausstattung erworben sowie die Software der A - wenn auch gegen gesonderte Vergütung - weiter genutzt. Die f AG habe das mit Zustimmung der Handelsvertreter das Vertriebsnetz der A übernommen. Ferner habe die f AG sämtliches technisches und kommerzielles Know-How übernommen und die A habe alle Rechte aus Agentur- und Mehrfachagenturverträgen an die f AG abgetreten. Zudem sei der Kundenstamm übertragen worden und sämtliche Versicherungsvertragsbestände. Schließlich habe die f alle Mitarbeiter (Stand: 30.06.2013) übernommen, einschließlich Bereichsleiter und Abteilungsleiter, die nach dem Betriebsübergang ihre Tätigkeiten unverändert fortgeführt hätten. Ein vermeintlicher Widerspruch des Klägers hinsichtlich des Betriebsübergangs sei nicht substantiiert vorgetragen, ein mündlicher Widerspruch sei unzureichend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien und der Streithelferin vom 22.05.2024, 04.09.2024, 26.03.2025 und 06.05.2025, die Sitzungsniederschrift vom 14.05.2025 sowie den übrigen Akteninhalt erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2b) ArbGG statthaft und sie wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet.
II. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung, auf die zum Zwecke der Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, abgewiesen. Die Berufungsbegründung des Klägers rechtfertigt keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die streitgegenständlichen Versorgungszusagen unterfallen nicht dem Insolvenzschutz nach § 7 Abs. 2 BetrAVG.
a) Der Widerspruch gemäß § 613a Abs. 6 BGB ist in der gesetzlichen Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB zu erklären, die durch die elektronische Form (§ 126a BGB) ersetzt werden kann. Bei mehrdeutigen formgerechten Erklärungen bedarf es einer Auslegung nach den §§ 133, 157 BGB, ob ein Widerspruch vorliegt. Bei der Ermittlung des Erklärungsinhalts finden also die Grundsätze zur Auslegung formbedürftiger Willenserklärungen und damit die hierzu entwickelte sog. Andeutungsformel oder -theorie Anwendung. Außerhalb der Urkunde liegende Umstände dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn der einschlägige rechtsgeschäftliche Wille der Parteien in der formgerechten Urkunde einen, wenn auch nur unvollkommenen oder andeutungsweisen Ausdruck gefunden hat. Bei der Auslegung ist das Gesamtverhalten der Erklärenden einschließlich aller Nebenumstände, etwaiger Vorbesprechungen sowie der Zweck der Erklärung zu berücksichtigen. Im ersten Untersuchungsschritt ist festzustellen, wie die Erklärung unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände zu verstehen ist und anschließend ist zu prüfen, ob die so ausgelegte Erklärung der Form genügt (BAG 15.02.2007 - 8 AZR 431/06 - m.w.N.).
b) Bereits dem Wortlaut nach ist die Erklärung vom 03.07.2013 nicht darauf gerichtet, das Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsveräußerer fortsetzen zu wollen, sondern dessen Kündigung durch Klageverzicht zu akzeptieren. Ein Widerspruch hinsichtlich des Übergangs des Arbeitsverhältnisses ist dem Wortsinne nach nicht in dem Schreiben enthalten. Auf einen mündlich erklärten Widerspruch oder ein Gespräch, welches (auch) einen mündlichen Widerspruch oder eine Einigung über einen Verzicht auf den Widerspruch zum Gegenstand hatte, nimmt das Schreiben keinerlei Bezug. Darüber hinaus ist die Zielrichtung der Erklärung nicht der - wenn auch nur vorübergehende - Fortbestand des Arbeitsverhältnisses beim Betriebsveräußerer, sondern die endgültige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die vom Betriebsveräußerer ausgesprochene Kündigung. Die Erklärung soll Rechtsklarheit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses schaffen, nicht hingegen den Arbeitgeberstatus klären. Der vom Kläger behauptete Wille zum Widerspruch des Arbeitsverhältnisses anlässlich des Betriebsübergangs lässt sich im Übrigen auch nicht mit der praktizierten Handhabung des Arbeitsverhältnisses nach Eintritt des Betriebsübergangs vereinbaren. Der Betriebserwerber f AG hat die Arbeitgeberfunktionen ohne Widerspruch des Klägers nach dem Betriebsübergang ausgeübt, indem er die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses (An- und Abmeldung bei der Sozialversicherung sowie Abrechnung) und die Vergütungszahlung veranlasst hat. Soweit die Streithelferin ein Verrechnungskonto zwischen der f AG und der A behauptet, ist dieses Vorbingen als unsubstantiiert zurückzuweisen. Es ist weder dargetan wer wann mit welchem Inhalt und welchen Vorgaben die Führung eines Verrechnungskontos veranlasst hat. Darüber hinaus hat die A als Erklärungsempfängerin zu erkennen gegeben, dass sie die Erklärung des Klägers mit Schreiben vom 03.07.2013 nicht als Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die f AG verstanden hat. Das zeigt sich daran, dass sie selbst den Kläger zum 30.06.2013 bei der Sozialversicherung abgemeldet hat. Hätte die A die Erklärung des Klägers hingegen als Widerspruch i.S.v. § 613a Abs. 6 BGB aufgefasst, hätte sie wegen des mit ihr fortbestehenden Arbeitsverhältnisses die Abmeldung erst zum 15.08.2013 (Ablauf der Kündigungsfrist) vorgenommen.
a) Die Berufungskammer schließt sich uneingeschränkt der Rechtsansicht des Hessischen Landesarbeitsgerichts an (u.a.: LAG Hessen, 13.03.2024 - 6 Sa 922/22 -), wonach unter Beteiligung der Streithelferin als dortige Beklagte, der Insolvenzverwalterin der A und des hiesigen Beklagten als damalige Streitverkündete herausgearbeitet wurde, dass von einem Betriebsübergang von der A auf die f AG i.S.v. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auszugehen ist. Der vorliegend vorgetragene Sachverhalt lässt keine relevanten Abweichungen erkennen.
b) Ein Betriebsübergang ist nach den Entscheidungsgründen der genannten Entscheidung des LAG Hessen auf der Basis des Vertrags über den Kauf und die Übertragung von Vermögenswerten vom 28.06.2013 und der Jahresabschlüsse 2013 der A und f AG sowie dies Umstands, dass die A nur bis zum 30.06.2013 Arbeitnehmer beschäftigt hat, anzunehmen. Zudem wird ein Betriebsübergang durch folgende Umstände indiziert: Bericht der Insolvenzverwalterin vom 26.08.2016, nach dem im Jahr 2013 die gesamten Assets der A, insbesondere die Gesamtheit der provisionspflichtigen Versicherungsvertragsbestände und der Kundenstamm, im Wege eines Asset-Deals auf die f AG übertragen worden seien und die Beteiligung der A an der f AG auf der Grundlage eines Share-Deals an einen Dritten. Die A verfüge zwar noch über einen eigenen Briefkasten an dem an ihrer Anschrift gelegenen Bürokomplex, jedoch stelle dieser seit dem Jahr 2013 den Unternehmenssitz der f AG dar. Die Büroräume seien aufgrund Untermietvertrag vom 04.09.2013 von der A an die f untervermietet worden. Die A habe ihr operatives Geschäft vollständig eingestellt, alle verbliebenen 60 beschäftigten Mitarbeiter seien auf die f AG übergegangen. Zudem spreche das Informationsschreiben vom 03.07.2013 für die Annahme eines Betriebsübergangs. Die f AG trete dem Vorbingen nicht hinreichend entgegen. Ihr Vortrag sei selektiv und punktuell und bezogen auf den Zeitpunkt 30.06.2023. Selbst wenn der Kauf und die Übertragung von Vermögenswerten nicht vollständig umgesetzt worden sei, läge jedenfalls ein Betriebsteilübergang bezogen auf den Innendienst, der mit der Verwaltung der Versicherungsverträge und den Abrechnungen befasst gewesen sei, vor. Die von der Verwaltung genutzte Software sei von den übernommenen Arbeitnehmern gegen ein Entgelt der f AG zur Abrechnung und Verwaltung von Versicherungsverträgen weiter genutzt worden. Dies gelte auch für den Einsatz der Analyse-Software und der Druckstraße. Die Rechte an den Programmen, die die A für die Abrechnung und die Unterstützung ihrer Handelsvertreter benötigt habe, seien an die f AG abgetreten worden. Es sei davon auszugehen, dass die Verwaltung der Versicherungsverträge und deren Abrechnung einen Teilzweck darstelle. Die zur Erfüllung dieses Teilzwecks dienenden wesentlichen Betriebsmittel (Arbeitnehmer, Abrechnungs- und Verwaltungssoftware, Druckstraße und Betriebsräume) seien von der f AG als wirtschaftliche Einheit übernommen und identitätswahrend fortgeführt worden. Ergänzend wird zur Vermeidung (überflüssiger) Wiederholungen ausdrücklich auf die Entscheidungsgründe der genannten Entscheidung zu II. 1. c) Bezug genommen und diese zum Gegenstand der Begründung der Entscheidung des vorliegenden Streitfalls gemacht.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1 ZPO.
IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.
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