Landesarbeitsgericht Köln, 2025-04-10, 8 SLa 311/24

8 SLa 311/24Tribunal du travail10 avr. 2025

Regest

1. Als höhere Lebenshaltungskosten i.S.d. § 16 Abs. 5 TV-L sind nicht die Inflationsrate, die Nahrungsmittel- und Strompreise sowie die Mieten zu berücksichtigen, die alle Beschäftigten gleichermaßen treffen. Es ist kein Vergleich in zeitlicher Hinsicht vorzunehmen. 2. § 16 Abs. 5 Satz 1 TV-L räumt Ermessen ein. Ein Anspruch auf die Zulage würde deshalb voraussetzen, dass es sich bei der Gewährung der Zulage um die einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung handelt. Inhaltsangabe: Zulage für höhere Lebenshaltungskosten

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Köln — 8 SLa 311/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-04-10

Aktenzeichen: 8 SLa 311/24

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2025:0410.8SLA311.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: § 16 Abs. 5 TV-L

Leitsätze

  1. Als höhere Lebenshaltungskosten i.S.d. § 16 Abs. 5 TV-L sind nicht die Inflationsrate, die Nahrungsmittel- und Strompreise sowie die Mieten zu berücksichtigen, die alle Beschäftigten gleichermaßen treffen. Es ist kein Vergleich in zeitlicher Hinsicht vorzunehmen.

  2. § 16 Abs. 5 Satz 1 TV-L räumt Ermessen ein. Ein Anspruch auf die Zulage würde deshalb voraussetzen, dass es sich bei der Gewährung der Zulage um die einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung handelt.

Inhaltsangabe:

Zulage für höhere Lebenshaltungskosten

Tenor

  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.05.2024 – 5 Ca 5692/23 - wird zurückgewiesen.

  2. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

  3. Die Revision wird nicht zuglassen.

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