Landesarbeitsgericht Köln, 2025-04-03, 8 SLa 492/24

8 SLa 492/24Tribunal du travail3 avr. 2025

Regest

1. Zur Anwendbarkeit eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages 2. Bei Mischtätigkeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks mit einem zulassungsfreien Handwerk oder anderen nicht-handwerklichen Tätigkeiten gibt das meisterpflichtige Handwerk den Ausschlag. Insoweit ordnet § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 HwO an, dass die zulassungsfreie Tätigkeit »nicht wesentlich« ist für die Zuordnung zum zulassungspflichtigen Handwerk. Dies gilt auch für die Tarifzuständigkeit und den Geltungsbereich des Tarifvertrages. Inhaltsangabe: Geltungsbereich allgemeinverbindlicher Tarifvertrag

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Köln — 8 SLa 492/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-04-03

Aktenzeichen: 8 SLa 492/24

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2025:0403.8SLA492.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Leitsätze

  1. Zur Anwendbarkeit eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages

  2. Bei Mischtätigkeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks mit einem zulassungsfreien Handwerk oder anderen nicht-handwerklichen Tätigkeiten gibt das meisterpflichtige Handwerk den Ausschlag. Insoweit ordnet § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 HwO an, dass die zulassungsfreie Tätigkeit »nicht wesentlich« ist für die Zuordnung zum zulassungspflichtigen Handwerk. Dies gilt auch für die Tarifzuständigkeit und den Geltungsbereich des Tarifvertrages.

Inhaltsangabe:

Geltungsbereich allgemeinverbindlicher Tarifvertrag

Tenor

  1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 06.09.2024 – 5 Ca 1496/23 – wird zurückgewiesen.

  2. Die Kosten der Berufung hat der Beklagte zu tragen.

  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.