projets
8 SLa 492/24•Landesarbeitsgericht Köln, 2025-04-03, 8 SLa 492/24
8 SLa 492/24Tribunal du travail3 avr. 2025
1. Zur Anwendbarkeit eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages 2. Bei Mischtätigkeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks mit einem zulassungsfreien Handwerk oder anderen nicht-handwerklichen Tätigkeiten gibt das meisterpflichtige Handwerk den Ausschlag. Insoweit ordnet § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 HwO an, dass die zulassungsfreie Tätigkeit »nicht wesentlich« ist für die Zuordnung zum zulassungspflichtigen Handwerk. Dies gilt auch für die Tarifzuständigkeit und den Geltungsbereich des Tarifvertrages. Inhaltsangabe: Geltungsbereich allgemeinverbindlicher Tarifvertrag
Entscheidungsdatum: 2025-04-03
Aktenzeichen: 8 SLa 492/24
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2025:0403.8SLA492.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Zur Anwendbarkeit eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages
Bei Mischtätigkeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks mit einem zulassungsfreien Handwerk oder anderen nicht-handwerklichen Tätigkeiten gibt das meisterpflichtige Handwerk den Ausschlag. Insoweit ordnet § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 HwO an, dass die zulassungsfreie Tätigkeit »nicht wesentlich« ist für die Zuordnung zum zulassungspflichtigen Handwerk. Dies gilt auch für die Tarifzuständigkeit und den Geltungsbereich des Tarifvertrages.
Inhaltsangabe:
Geltungsbereich allgemeinverbindlicher Tarifvertrag
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 06.09.2024 – 5 Ca 1496/23 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat der Beklagte zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.