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8 SLa 33/24•Landesarbeitsgericht Köln, 2025-03-27, 8 SLa 33/24
8 SLa 33/24Tribunal du travail27 mars 2025
1. Der Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis hat keine allgemeinen Beratungspflichten. Jede Vertragspartei hat grundsätzlich für die Wahrnehmung ihrer Interessen selbst zu sorgen und sich Klarheit über die Folgen ihres Handelns zu verschaffen. Aus der Schutz- und Rücksichtnahmepflicht können sich gleichwohl Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers ergeben. Diese Pflichten beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalls und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung. 2. Wie groß das Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers ist, hängt insbesondere von der Schwierigkeit der Rechtsmaterie sowie dem Ausmaß der drohenden Nachteile und deren Voraussehbarkeit ab. 3. Ein Schadenersatzanspruch wegen unzutreffender Auskunftserteilung kommt nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf ausdrückliches Verlangen nach Informationen falsch informiert. Die Beweislast für eine falsche Information auf ausdrückliches Verlangen trifft dabei den Kläger.
Entscheidungsdatum: 2025-03-27
Aktenzeichen: 8 SLa 33/24
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2025:0327.8SLA33.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: § 280 Abs. 1 BGB; § 241 Abs. 2 BGB
Der Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis hat keine allgemeinen Beratungspflichten. Jede Vertragspartei hat grundsätzlich für die Wahrnehmung ihrer Interessen selbst zu sorgen und sich Klarheit über die Folgen ihres Handelns zu verschaffen. Aus der Schutz- und Rücksichtnahmepflicht können sich gleichwohl Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers ergeben. Diese Pflichten beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalls und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung.
Wie groß das Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers ist, hängt insbesondere von der Schwierigkeit der Rechtsmaterie sowie dem Ausmaß der drohenden Nachteile und deren Voraussehbarkeit ab.
Ein Schadenersatzanspruch wegen unzutreffender Auskunftserteilung kommt nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf ausdrückliches Verlangen nach Informationen falsch informiert. Die Beweislast für eine falsche Information auf ausdrückliches Verlangen trifft dabei den Kläger.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.12.2023 zum Aktenzeichen 1 Ca 2541/23 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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