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5 SLa 95/24•Landesarbeitsgericht Köln, 2025-03-05, 5 SLa 95/24
5 SLa 95/24Tribunal du travail5 mars 2025
Inhaltsangabe: Eine pauschale Regelung in einer Betriebsvereinbarung in einem Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie, in welchem Umfang für Mitarbeiter einer Werksfeuerwehr Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst anfallen, verstößt nicht gegen § 77 Abs. 3 BetrVG.
Entscheidungsdatum: 2025-03-05
Aktenzeichen: 5 SLa 95/24
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2025:0305.5SLA95.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: § 77 Abs. 3 BetrVG
Inhaltsangabe:
Eine pauschale Regelung in einer Betriebsvereinbarung in einem Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie, in welchem Umfang für Mitarbeiter einer Werksfeuerwehr Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst anfallen, verstößt nicht gegen § 77 Abs. 3 BetrVG.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.12.2022 – 10 Ca 1810/22 – unter gleichzeitiger Abweisung der Berufung des Klägers teilweise abgeändert: Die Anträge zu 1 (Zahlungsantrag) und zu 2 (Auskunft Gefährdungsbeurteilung) werden abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
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