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9 TaBV 88/24•Landesarbeitsgericht Köln, 2025-01-28, 9 TaBV 88/24
9 TaBV 88/24Tribunal du travail28 janv. 2025
1. Komplexe technische und ungeklärte rechtliche Fragen, von deren Beantwortung die Zuständigkeit einer Arbeitnehmervertretung (hier: Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat bei Einführung einer Arbeitszeiterfassung im Ein-Mandaten-Modell) abhängt, sind nicht im Einigungsstelleneinsetzungsverfahren nach 100 ArbGG abschließend zu klären, sondern fallen in die Vorfragenkompetenz der Einigungsstelle. 2. Sind weder Konzernbetriebsrat noch Gesamtbetriebsrat offensichtlich unzuständig, können zwei Einigungsstellen zur Regelung derselben Angelegenheit eingesetzt werden. 3. Zur Vermeidung divergierender Einigungsstellenbeschlüsse ist es in diesen Fällen angezeigt, jeweils denselben Einigungsstellenvorsitzenden zu bestellen.
Entscheidungsdatum: 2025-01-28
Aktenzeichen: 9 TaBV 88/24
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2025:0128.9TABV88.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Kammer
Komplexe technische und ungeklärte rechtliche Fragen, von deren Beantwortung die Zuständigkeit einer Arbeitnehmervertretung (hier: Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat bei Einführung einer Arbeitszeiterfassung im Ein-Mandaten-Modell) abhängt, sind nicht im Einigungsstelleneinsetzungsverfahren nach 100 ArbGG abschließend zu klären, sondern fallen in die Vorfragenkompetenz der Einigungsstelle.
Sind weder Konzernbetriebsrat noch Gesamtbetriebsrat offensichtlich unzuständig, können zwei Einigungsstellen zur Regelung derselben Angelegenheit eingesetzt werden.
Zur Vermeidung divergierender Einigungsstellenbeschlüsse ist es in diesen Fällen angezeigt, jeweils denselben Einigungsstellenvorsitzenden zu bestellen.
Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 05.12.2024 – 6 BV 123/24 – wird zurückgewiesen.
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