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5 Sa 574/23•Landesarbeitsgericht Köln, 2025-01-13, 5 Sa 574/23
5 Sa 574/23Tribunal du travail13 janv. 2025
1. Eine zunächst dynamische Bezugnahme auf Tarifverträge wurde nach ständiger Rechtsprechung statisch, wenn der Arbeitsvertrag vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde (sog. Altvertrag) und der Arbeitgeber vor diesem Stichtag aus dem Arbeitgeberverband ausgeschieden war. 2. Ein Wiederaufleben der Dynamik der Verweisung erfolgt nach ständiger Rechtsprechung, wenn sich die Arbeitsvertragsparteien nach dem 01.01.2022 auf eine Änderung des Arbeitsvertrages verständigt haben und die arbeitsvertragliche Inbezugnahme der Tarifverträge zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist. 3. Änderungen des Arbeitsvertrags, die ausdrücklich oder sinngemäß eine Regelung enthalten, wonach „alle weiteren Bestandteile des bestehenden Arbeitsvertrages ihre volle Gültigkeit behalten“, sind regelmäßig dahingehend auszulegen, dass sie nicht zur Wiederbelebung der Dynamik einer Bezugnahmeklausel führen. Soweit das Bundesarbeitsgericht in einer nicht einheitlichen Rechtsprechung zu dem Ergebnis kommt, dass von einem Neuvertrag auszugehen sei, ist dem nicht zuzustimmen. Mit der Klausel geben die Arbeitsvertragsparteien zu erkennen, dass sie mit der Ausnahme der Vertragsänderung „alles beim Alten“ belassen wollen. Dies bezieht die Annahme eines statischen Verständnisses der Bezugnahmeklausel ein (entgegen BAG 07.12.2016 – 4 AZR 414/14 und 30.07.2008 – 10 AZR 606/07).
Entscheidungsdatum: 2025-01-13
Aktenzeichen: 5 Sa 574/23
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2025:0113.5SA574.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: § 133 BGB, § 157 BGB; §§ 305 ff. BGB
Rechtsprechung statisch, wenn der Arbeitsvertrag vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde (sog. Altvertrag) und der Arbeitgeber vor diesem Stichtag aus dem Arbeitgeberverband ausgeschieden war.
Ein Wiederaufleben der Dynamik der Verweisung erfolgt nach ständiger Rechtsprechung, wenn sich die Arbeitsvertragsparteien nach dem 01.01.2022 auf eine Änderung des Arbeitsvertrages verständigt haben und die arbeitsvertragliche Inbezugnahme der Tarifverträge zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist.
Änderungen des Arbeitsvertrags, die ausdrücklich oder sinngemäß eine Regelung enthalten, wonach „alle weiteren Bestandteile des bestehenden Arbeitsvertrages ihre volle Gültigkeit behalten“, sind regelmäßig dahingehend auszulegen, dass sie nicht zur Wiederbelebung der Dynamik einer Bezugnahmeklausel führen. Soweit das Bundesarbeitsgericht in einer nicht einheitlichen Rechtsprechung zu dem Ergebnis kommt, dass von einem Neuvertrag auszugehen sei, ist dem nicht zuzustimmen. Mit der Klausel geben die Arbeitsvertragsparteien zu erkennen, dass sie mit der Ausnahme der Vertragsänderung „alles beim Alten“ belassen wollen. Dies bezieht die Annahme eines statischen Verständnisses der Bezugnahmeklausel ein (entgegen BAG 07.12.2016 – 4 AZR 414/14 und 30.07.2008 – 10 AZR 606/07).
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.09.2023 — 14 Ca 2707/23 — abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
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