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8 Sa 409/23•Landesarbeitsgericht Köln, 2024-12-12, 8 Sa 409/23
8 Sa 409/23Tribunal du travail12 déc. 2024
1. Das Vortäuschen von Arbeitsunfähigkeit kann eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. 2. Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung können gerechtfertigt sein, wenn sich mehrere zu einem Personalgespräch geladene Arbeitnehmer gleichzeitig krank melden. 3. Gelingt es der arbeitgebenden Partei, den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern, so tritt hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast wieder derselbe Zustand ein, wie er vor Vorlage der Bescheinigung bestand. Der Nachweis dafür, dass ein unentschuldigtes Fehlen vorlag, also die behauptete Krankheit nicht vorliegt, obliegt der kündigenden Partei. Aufgrund der ihr obliegenden Beweislast hat die arbeitgebende Partei den konkreten Sachvortrag des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zu entkräften. verhaltensbedingte Kündigung wegen Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit
Entscheidungsdatum: 2024-12-12
Aktenzeichen: 8 Sa 409/23
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2024:1212.8SA409.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: § 1 KSchG
Das Vortäuschen von Arbeitsunfähigkeit kann eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen.
Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung können gerechtfertigt sein, wenn sich mehrere zu einem Personalgespräch geladene Arbeitnehmer gleichzeitig krank melden.
Gelingt es der arbeitgebenden Partei, den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern, so tritt hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast wieder derselbe Zustand ein, wie er vor Vorlage der Bescheinigung bestand. Der Nachweis dafür, dass ein unentschuldigtes Fehlen vorlag, also die behauptete Krankheit nicht vorliegt, obliegt der kündigenden Partei. Aufgrund der ihr obliegenden Beweislast hat die arbeitgebende Partei den konkreten Sachvortrag des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zu entkräften.
verhaltensbedingte Kündigung wegen Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.06.2023 – 12 Ca 4262/22 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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