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6 SLa 247/24•Landesarbeitsgericht Köln, 2024-12-05, 6 SLa 247/24
6 SLa 247/24Tribunal du travail5 déc. 2024
1. Ein von den Parteien verhandelter und dem Gericht nur zur "Protokollierung" übersandter Vergleichstext wird den Anforderungen des Begriffs "gerichtlicher Vergleich" in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG in der Regel nicht gerecht (st. Rspr. BAG v. 21.03.20217 - 7 AZR 369/15). Die Befristungsvereinbarung in einem solchen Vergleich ist daher in aller Regel unwirksam. 2. Zur Abgrenzung einer Befristungsvereinbarung von einem Aufhebungsvertrag sind nach §§ 130, 157 BGB alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (BAG v. 15.02.2007 - 6 AZR 286/06 -). Wenn der Ausgangspunkt einer Vereinbarung eine Entfristungsklage ist, wenn nicht nur die mögliche Kündigungsfrist verlängert wird, sondern der Beendigungszeitpunkt um mehr als 30 Monate hinausgeschoben wird und insbesondere wenn eine Änderung des Inhalts der Arbeitspflicht vereinbart wird, dann ist die weitere Vereinbarung einer Sprinterklausel allein kein hinreichender Grund, statt einer Befristungsvereinbarung einen Aufhebungsvertrag anzunehmen.
Entscheidungsdatum: 2024-12-05
Aktenzeichen: 6 SLa 247/24
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2024:1205.6SLA247.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 14 TzBfG; § 278 Abs. 6 ZPO; § 130 BGB; § 157 BGB
Ein von den Parteien verhandelter und dem Gericht nur zur "Protokollierung" übersandter Vergleichstext wird den Anforderungen des Begriffs "gerichtlicher Vergleich" in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG in der Regel nicht gerecht (st. Rspr. BAG v. 21.03.20217 - 7 AZR 369/15). Die Befristungsvereinbarung in einem solchen Vergleich ist daher in aller Regel unwirksam.
Zur Abgrenzung einer Befristungsvereinbarung von einem Aufhebungsvertrag sind nach §§ 130, 157 BGB alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (BAG v. 15.02.2007 - 6 AZR 286/06 -). Wenn der Ausgangspunkt einer Vereinbarung eine Entfristungsklage ist, wenn nicht nur die mögliche Kündigungsfrist verlängert wird, sondern der Beendigungszeitpunkt um mehr als 30 Monate hinausgeschoben wird und insbesondere wenn eine Änderung des Inhalts der Arbeitspflicht vereinbart wird, dann ist die weitere Vereinbarung einer Sprinterklausel allein kein hinreichender Grund, statt einer Befristungsvereinbarung einen Aufhebungsvertrag anzunehmen.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 21.03.2024 - 1 Ca 1293/23 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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