Landesarbeitsgericht Köln, 2024-07-11, 6 SLa 79/24

6 SLa 79/24Tribunal du travail11 juil. 2024

Regest

1. Auch der Widerruf der einmal gegebenen Erlaubnis, die Arbeitsleistung vom Homeoffice aus zu erledigen, ist eine Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts und als solche am Erfordernis billigen Ermessens zu überprüfen. 2. Wird der Betriebsstandort, dem der im Homeoffice arbeitende Arbeitnehmer bisher zugewiesen war, geschlossen und der Arbeitnehmer einem neuen Standort zugewiesen, ohne dass sich der Inhalt der geschuldeten Arbeit ändert, ist diese Neuzuweisung allein kein sachlicher Grund, der die Weisung, nunmehr 500 km entfernt zu arbeiten, als billig erscheinen lassen könnte.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Köln — 6 SLa 79/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-07-11

Aktenzeichen: 6 SLa 79/24

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2024:0711.6SLA79.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 106 GewO

Leitsätze

  1. Auch der Widerruf der einmal gegebenen Erlaubnis, die Arbeitsleistung vom Homeoffice aus zu erledigen, ist eine Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts und als solche am Erfordernis billigen Ermessens zu überprüfen.

  2. Wird der Betriebsstandort, dem der im Homeoffice arbeitende Arbeitnehmer bisher zugewiesen war, geschlossen und der Arbeitnehmer einem neuen Standort zugewiesen, ohne dass sich der Inhalt der geschuldeten Arbeit ändert, ist diese Neuzuweisung allein kein sachlicher Grund, der die Weisung, nunmehr 500 km entfernt zu arbeiten, als billig erscheinen lassen könnte.

Tenor

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.10.2023 - 9 Ca 2101/23 wird zurückgewiesen.

  2. Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

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