Landesarbeitsgericht Köln, 2024-05-02, 6 Sa 325/23

6 Sa 325/23Tribunal du travail2 mai 2024

Regest

In der Regel kann sich die Arbeitgeberin nicht darauf berufen, die Arbeitnehmerin habe nicht auf der Grundlage des vorliegenden Arbeitsvertrages eine Arbeit verrichtet, sondern als Hospitation, als Praktikum, als Fortbildung, als Betriebsbesichtigung, als vertraglich geschuldete Arbeitsleistung für ein Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen oder zum „Einfühlen". Für solche Einwände der Arbeitgeberseite bedarf es besonderer Anknüpfungspunkte im konkreten Fall (hier bejaht).

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Köln — 6 Sa 325/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-05-02

Aktenzeichen: 6 Sa 325/23

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2024:0502.6SA325.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 611 a BGB; § 615 BGB

Leitsätze

In der Regel kann sich die Arbeitgeberin nicht darauf berufen, die Arbeitnehmerin habe nicht auf der Grundlage des vorliegenden Arbeitsvertrages eine Arbeit verrichtet, sondern als Hospitation, als Praktikum, als Fortbildung, als Betriebsbesichtigung, als vertraglich geschuldete Arbeitsleistung für ein Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen oder zum „Einfühlen". Für solche Einwände der Arbeitgeberseite bedarf es besonderer Anknüpfungspunkte im konkreten Fall (hier bejaht).

Tenor

  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.03.2023 - 6 Ca 3875/22 - wird zurückgewiesen.

  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

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