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6 Sa 340/23•Landesarbeitsgericht Köln, 2024-04-04, 6 Sa 340/23
6 Sa 340/23Tribunal du travail4 avr. 2024
Nach dem Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 18.12.2003 findet die Eingruppierung nach den übertragenen und auszuführenden Arbeitsaufgaben statt (§ 2 Abs. 3 ERA). Es kommt also weniger darauf an, was die einzugruppierende Person tut, sondern eher darauf, was sie tun soll.
Entscheidungsdatum: 2024-04-04
Aktenzeichen: 6 Sa 340/23
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2024:0404.6SA340.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 611 a BGB; § 3 TVG
Nach dem Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 18.12.2003 findet die Eingruppierung nach den übertragenen und auszuführenden Arbeitsaufgaben statt (§ 2 Abs. 3 ERA). Es kommt also weniger darauf an, was die einzugruppierende Person tut, sondern eher darauf, was sie tun soll.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.05.2023 – 1 Ca 4991/22 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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