Landesarbeitsgericht Köln, 2024-04-04, 6 Sa 340/23

6 Sa 340/23Tribunal du travail4 avr. 2024

Regest

Nach dem Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 18.12.2003 findet die Eingruppierung nach den übertragenen und auszuführenden Arbeitsaufgaben statt (§ 2 Abs. 3 ERA). Es kommt also weniger darauf an, was die einzugruppierende Person tut, sondern eher darauf, was sie tun soll.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Köln — 6 Sa 340/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-04-04

Aktenzeichen: 6 Sa 340/23

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2024:0404.6SA340.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 611 a BGB; § 3 TVG

Leitsätze

Nach dem Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 18.12.2003 findet die Eingruppierung nach den übertragenen und auszuführenden Arbeitsaufgaben statt (§ 2 Abs. 3 ERA). Es kommt also weniger darauf an, was die einzugruppierende Person tut, sondern eher darauf, was sie tun soll.

Tenor

  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.05.2023 – 1 Ca 4991/22 – wird zurückgewiesen.

  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

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