Landesarbeitsgericht Köln, 2024-03-07, 7 Sa 530/23

7 Sa 530/23Tribunal du travail7 mars 2024

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Köln — 7 Sa 530/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-03-07

Aktenzeichen: 7 Sa 530/23

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2024:0307.7SA530.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: § 613a BGB

Tenor

I) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 17.08.2023 - 8 Ca 783/23 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst:

  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 20.03.2023 nicht aufgelöst worden ist.

  2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 17.04.2023 nicht aufgelöst worden ist, sondern bis zum 31.05.2023 fortbestanden hat.

  3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.838,71 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.06.2023 zu zahlen.

  4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.699,56 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2023 zu zahlen.

  5. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen.

  6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II) Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Beklagte zu 58% und der Kläger zu 42%. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten der Nebenintervention zu tragen.

III) Die Revision wird nicht zugelassen.

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