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4 Sa 104/22•Landesarbeitsgericht Köln, 2022-11-15, 4 Sa 104/22
4 Sa 104/22Tribunal du travail15 nov. 2022
Anspruch auf Annahmeverzugslohn: Ihre primäre Darlegungslast hinsichtlich einer Leistungsunfähigkeit des Klägers hatte die Beklagte vorliegend erfüllt. Nach Beweisaufnahme wurde für einen Teilzeitraum von Leistungsunfähigkeit ausgegangen, für den übrigen Zeitraum wurde der Beweis nicht erbracht.
Entscheidungsdatum: 2022-11-15
Aktenzeichen: 4 Sa 104/22
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2022:1115.4SA104.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: §§ 611, 615, 293 BGB
Anspruch auf Annahmeverzugslohn: Ihre primäre Darlegungslast hinsichtlich einer Leistungsunfähigkeit des Klägers hatte die Beklagte vorliegend erfüllt. Nach Beweisaufnahme wurde für einen Teilzeitraum von Leistungsunfähigkeit ausgegangen, für den übrigen Zeitraum wurde der Beweis nicht erbracht.
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 12.01.2022 – 3 Ca 1622/21 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.950,74 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.09.2021 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.950,74 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.10.2021 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.950,74 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.11.2021 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.950,74 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.12.2021 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 666,30 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.01.2022 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 85 % und der Kläger zu 15 %.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen
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