Landesarbeitsgericht Köln, 2022-09-29, 6 Sa 83/22

6 Sa 83/22Tribunal du travail29 sept. 2022

Regest

Eine Änderungskündigung mit dem Ziel, einen schwerbehinderten Menschen dem durch Betriebsvereinbarung eingerichteten „Integrationspool“ zuzuweisen, ist unverhältnismäßig, wenn die Weiterbeschäftigung des schwerbehinderten Menschen unter Berücksichtigung des § 164 Abs. 4 SGB IX ohne Zuweisung zu diesem Pool möglich ist.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Köln — 6 Sa 83/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-09-29

Aktenzeichen: 6 Sa 83/22

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2022:0929.6SA83.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 1 KSchG; § 2 KSchG; § 164 SGB IX

Leitsätze

Eine Änderungskündigung mit dem Ziel, einen schwerbehinderten Menschen dem durch Betriebsvereinbarung eingerichteten „Integrationspool“ zuzuweisen, ist unverhältnismäßig, wenn die Weiterbeschäftigung des schwerbehinderten Menschen unter Berücksichtigung des § 164 Abs. 4 SGB IX ohne Zuweisung zu diesem Pool möglich ist.

Tenor

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.11.2021 – 11 Ca 7094/20 – wird zurückgewiesen.

  2. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

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