Landesarbeitsgericht Köln, 2022-05-20, 9 TaBV 19/22

9 TaBV 19/22Tribunal du travail20 mai 2022

Regest

Die Einigungsstelle ist für die Einführung und Ausgestaltung einer Anwesenheitsprämie nicht offensichtlich unzuständig iSd. § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, auch wenn der Betriebsrat die Einführung einer Anwesenheitsprämie generell abgelehnt hatte. Dann ist es dem Arbeitgeber zwar verwehrt, ohne die Beteiligung des Betriebsrats Regelungen zu einer Anwesenheitsprämie zu treffen. Er kann jedoch die Einigungsstelle in der Hoffnung anrufen, diese werde seinen Vorstellungen ganz oder wenigstens teilweise entsprechen.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Köln — 9 TaBV 19/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-05-20

Aktenzeichen: 9 TaBV 19/22

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2022:0520.9TABV19.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Kammer

Leitsätze

Die Einigungsstelle ist für die Einführung und Ausgestaltung einer Anwesenheitsprämie nicht offensichtlich unzuständig iSd. § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, auch wenn der Betriebsrat die Einführung einer Anwesenheitsprämie generell abgelehnt hatte. Dann ist es dem Arbeitgeber zwar verwehrt, ohne die Beteiligung des Betriebsrats Regelungen zu einer Anwesenheitsprämie zu treffen. Er kann jedoch die Einigungsstelle in der Hoffnung anrufen, diese werde seinen Vorstellungen ganz oder wenigstens teilweise entsprechen.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 14.04.2022 – 23 BV 50/22 – wird zurückgewiesen.

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