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6 Sa 465/21•Landesarbeitsgericht Köln, 2022-02-03, 6 Sa 465/21
6 Sa 465/21Tribunal du travail3 févr. 2022
1. Die Pflicht der Arbeitgeberin zur Zahlung des Entgelts aus dem Arbeitsverhältnis und damit ihre „Gegenleistungspflicht“ aus dem Arbeitsvertrag, entfällt nicht wegen der Nichtleistung von Arbeit gemäß § 326 Abs. 1 BGB, wenn die Arbeitgeberin die Arbeitnehmerin zuvor unter Anrechnung auf noch bestehende Urlaubsansprüche und Freistellungsansprüche aus Mehrarbeit unwiderruflich freigestellt hat. Denn der Anspruch der Arbeitgeberin gegen die Arbeitnehmerin auf Erbringung der Primärleistung aus dem Arbeitsvertrag, nämlich der Anspruch auf die Arbeitsleistung, ist nicht wegen Unmöglichkeit gemäß § 275 BGB untergegangen, sondern er ist - bevor er hätte untergehen können - aufgrund von Urlaubsgewährung, aufgrund von Freistellung wegen zuvor erbrachter Mehrarbeit und im Übrigen aufgrund eines Erlassvertrages entfallen (Abgrenzung BAG v. 23.02.2021 - 5 AZR 314/20 - und BAG v. 19.03.2002 - 9 AZR 16/21 -). 2. Wird eine ordentliche Kündigung, mit der zusammen eine unwiderrufliche Freistellung von der Arbeitsleistung unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche ausgesprochen worden war, von der Arbeitgeberin „zurückgenommen“, hat dies keine Auswirkungen auf den Entgeltanspruch während der Kündigungsfrist, für die die Freistellung erklärt worden war. Das gilt selbst dann, wenn noch während der Kündigungsfrist ein Teilanerkenntnisurteil über den Kündigungsschutzantrag der Arbeitnehmerin ergeht.
Entscheidungsdatum: 2022-02-03
Aktenzeichen: 6 Sa 465/21
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2022:0203.6SA465.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 611 a BGB; § 275 BGB, § 326 BGB; § 615 BGB; § 151 BGB; § 397 BGB
Die Pflicht der Arbeitgeberin zur Zahlung des Entgelts aus dem Arbeitsverhältnis und damit ihre „Gegenleistungspflicht“ aus dem Arbeitsvertrag, entfällt nicht wegen der Nichtleistung von Arbeit gemäß § 326 Abs. 1 BGB, wenn die Arbeitgeberin die Arbeitnehmerin zuvor unter Anrechnung auf noch bestehende Urlaubsansprüche und Freistellungsansprüche aus Mehrarbeit unwiderruflich freigestellt hat. Denn der Anspruch der Arbeitgeberin gegen die Arbeitnehmerin auf Erbringung der Primärleistung aus dem Arbeitsvertrag, nämlich der Anspruch auf die Arbeitsleistung, ist nicht wegen Unmöglichkeit gemäß § 275 BGB untergegangen, sondern er ist - bevor er hätte untergehen können - aufgrund von Urlaubsgewährung, aufgrund von Freistellung wegen zuvor erbrachter Mehrarbeit und im Übrigen aufgrund eines Erlassvertrages entfallen (Abgrenzung BAG v. 23.02.2021 - 5 AZR 314/20 - und BAG v. 19.03.2002 - 9 AZR 16/21 -).
Wird eine ordentliche Kündigung, mit der zusammen eine unwiderrufliche Freistellung von der Arbeitsleistung unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche ausgesprochen worden war, von der Arbeitgeberin „zurückgenommen“, hat dies keine Auswirkungen auf den Entgeltanspruch während der Kündigungsfrist, für die die Freistellung erklärt worden war. Das gilt selbst dann, wenn noch während der Kündigungsfrist ein Teilanerkenntnisurteil über den Kündigungsschutzantrag der Arbeitnehmerin ergeht.
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 14.07.2021 – 2 Ca 589/21 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.776,67 EUR brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2021.
Die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an die Klägerin 2.050,00 EUR brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2021.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Tankgutschein mit einem Wert von 40,00 EUR jeweils für die Monate Mai 2021 und Juni 2021 zu übereignen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
III. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
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