Landesarbeitsgericht Köln, 2021-11-11, 6 Sa 1204/20

6 Sa 1204/20Tribunal du travail11 nov. 2021

Regest

Die Entgeltsicherung nach § 41 des Flächentarifvertrages der Metall- und Elektroindustrie NRW vom 08.11.2018 markiert für die Zukunft einen Mindestbetrag, der nicht unterschritten werden kann. Die Auslegung der tariflichen Vorschrift führt insbesondere zu dem Ergebnis, dass eine Reduzierung der so errechneten Entgeltsicherung auch dann nicht in Betracht kommt, wenn im Rahmen der nächsten Leistungsbeurteilung nach § 10 Abs. 6 oder 7 des Entgeltrahmenabkommens (ERA) das Leistungsverhalten des Klägers schlechter beurteilt werden muss als zuvor.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Köln — 6 Sa 1204/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-11-11

Aktenzeichen: 6 Sa 1204/20

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2021:1111.6SA1204.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Leitsätze

Die Entgeltsicherung nach § 41 des Flächentarifvertrages der Metall- und Elektroindustrie NRW vom 08.11.2018 markiert für die Zukunft einen Mindestbetrag, der nicht unterschritten werden kann. Die Auslegung der tariflichen Vorschrift führt insbesondere zu dem Ergebnis, dass eine Reduzierung der so errechneten Entgeltsicherung auch dann nicht in Betracht kommt, wenn im Rahmen der nächsten Leistungsbeurteilung nach § 10 Abs. 6 oder 7 des Entgeltrahmenabkommens (ERA) das Leistungsverhalten des Klägers schlechter beurteilt werden muss als zuvor.

Tenor

I. Das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 07.10.2020 - 4 Ca 401/20 - wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  1. Die Beklage wird verurteilt, an den Kläger 1.456,02 EUR brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz [unterstrichener Text ergänzt durch Berichtigungsbeschluss vom 11.02.2022] aus jeweils 161,78 EUR seit dem 01.11.2019, 01.12.2019, 01.01.2020, 01.02.2020, 01.03.2020, 01.04.2020, 01.05.2020, 01.06.2020 und 01.07.2020. *(1)

  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen

III. Die Kosten des Rechtsstreits hat mit Blick auf das arbeitsgerichtliche Verfahren zu 1/10 der Kläger und zu 9/10 die Beklagte zu tragen und mit Blick auf das Berufungsverfahren zu 1/3 der Kläger und zu 2/3 die Beklagte.

IV. Die Revision wird zugelassen.

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