Landesarbeitsgericht Köln, 2021-09-16, 6 Sa 160/21

6 Sa 160/21Tribunal du travail16 sept. 2021

Regest

Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sind bei ihren Personalauswahlentscheidungen an die Grundsätze der Bestenauslese aus Art 33 Abs. 2 GG gebunden, denn sie sind Teile der öffentlichen Verwaltung im Sinne der Vorschrift. Als Anstalten öffentlichen Rechts sind sie nicht nur Verwaltung im formellen Sinne, sondern sie gehören trotz der sich aus Art 5 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Staatsferne des Rundfunks zur insoweit grundrechtsgebundenen öffentlichen Gewalt.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Köln — 6 Sa 160/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-09-16

Aktenzeichen: 6 Sa 160/21

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2021:0916.6SA160.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: Art 33 Abs. 2 GG; Art 5 Abs. 1 GG

Leitsätze

Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sind bei ihren Personalauswahlentscheidungen an die Grundsätze der Bestenauslese aus Art 33 Abs. 2 GG gebunden, denn sie sind Teile der öffentlichen Verwaltung im Sinne der Vorschrift. Als Anstalten öffentlichen Rechts sind sie nicht nur Verwaltung im formellen Sinne, sondern sie gehören trotz der sich aus Art 5 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Staatsferne des Rundfunks zur insoweit grundrechtsgebundenen öffentlichen Gewalt.

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 03.02.2021 - 5 Ca 2279/20 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, über die Bewerbung des Klägers auf die Stellenausschreibung „Leiter/Leiterin der Ereignisredaktion p (Z -Ausschreibung Nr. 6 )“ in B unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen

III. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen.

IV. Die Revision wird zugelassen.

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