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6 Sa 723/20•Landesarbeitsgericht Köln, 2021-06-08, 6 Sa 723/20
6 Sa 723/20Tribunal du travail8 juin 2021
1. Nach § 138 Abs. 1 und 2 ZPO ist ein Vortrag der darlegungs- und beweisbelasteten Partei notwendig, der alles das beinhaltet, was die darlegende Partei weiß und wissen kann. Die Vorlage von EXCEL-Datenblättern und damit die Darstellung der Ergebnisse von Rechenoperationen, reicht nicht aus, um die Täterschaft eines Arbeitnehmers für eine behauptete Straftat darzulegen. Sie reicht gleichfalls nicht aus, um die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs schlüssig darzustellen. 2. Die betriebsbedingte Kündigung ist kein "Auffangtatbestand" für Sachverhalte, in denen die Tatsachen zur Begründung einer verhaltensbedingten oder personenbedingten Kündigung nicht ausreichen.
Entscheidungsdatum: 2021-06-08
Aktenzeichen: 6 Sa 723/20
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2021:0608.6SA723.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 1 KSchG; § 626 BGB; § 138 ZPO
Nach § 138 Abs. 1 und 2 ZPO ist ein Vortrag der darlegungs- und beweisbelasteten Partei notwendig, der alles das beinhaltet, was die darlegende Partei weiß und wissen kann. Die Vorlage von EXCEL-Datenblättern und damit die Darstellung der Ergebnisse von Rechenoperationen, reicht nicht aus, um die Täterschaft eines Arbeitnehmers für eine behauptete Straftat darzulegen. Sie reicht gleichfalls nicht aus, um die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs schlüssig darzustellen.
Die betriebsbedingte Kündigung ist kein "Auffangtatbestand" für Sachverhalte, in denen die Tatsachen zur Begründung einer verhaltensbedingten oder personenbedingten Kündigung nicht ausreichen.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.06.2020 - 1 Ca 8472/19 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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