Landesarbeitsgericht Köln, 2021-05-27, 6 Sa 1260/20

6 Sa 1260/20Tribunal du travail27 mai 2021

Regest

1. Zum Erfordernis einer Abmahnung für eine Kündigung gegenüber einem gewerblichen Arbeitnehmer, der in einer emotional aufgeheizten Situation betriebs- und arbeitsplatzbezogene Kritik äußert und dabei diese Kritik überspitzt an Vorgesetzten und Kollegen festmacht ("... setzt Herrn X unter Druck ... ist ein respektloser Treiber ... hat keine Ahnung ... gefährdet Mitarbeiter ... ist faul und unzuverlässig ... ist ein Ausbeuter"). 2. Die betriebsbedingte Kündigung ist kein "Auffangtatbestand" für Sachverhalte, in denen die Tatsachen zur Begründung einer verhaltensbedingten Kündigung nicht ausreichen. Jedenfalls bedarf die behauptete und zur Begründung des Wegfalls genau dieses einen Arbeitsplatzes vorgetragene Unternehmerentscheidung „die Kapazitäten im Bereich Drehtechnik um 30 Stunden in der Woche und somit auf 142 Stunden zu reduzieren“, in besonderem Maße einer Konkretisierung, einer Erklärung und Darlegung des betriebswirtschaftlichen Überbaus und einer Darstellung des zugrundeliegenden Konzepts. Das gilt ganz besonders dann, wenn nach der Darstellung der Arbeitgeberin diese Leistungsreduzierungsentscheidung nach Erhebung der Kündigungsschutzklage gegen die zuvor ausgesprochene vermeintlich verhaltensbedingte Kündigung gefällt worden sein soll.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Köln — 6 Sa 1260/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-05-27

Aktenzeichen: 6 Sa 1260/20

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2021:0527.6SA1260.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 1 KSchG; § 314 BGB

Leitsätze

  1. Zum Erfordernis einer Abmahnung für eine Kündigung gegenüber einem gewerblichen Arbeitnehmer, der in einer emotional aufgeheizten Situation betriebs- und arbeitsplatzbezogene Kritik äußert und dabei diese Kritik überspitzt an Vorgesetzten und Kollegen festmacht ("... setzt Herrn X unter Druck ... ist ein respektloser Treiber ... hat keine Ahnung ... gefährdet Mitarbeiter ... ist faul und unzuverlässig ... ist ein Ausbeuter").

  2. Die betriebsbedingte Kündigung ist kein "Auffangtatbestand" für Sachverhalte, in denen die Tatsachen zur Begründung einer verhaltensbedingten Kündigung nicht ausreichen. Jedenfalls bedarf die behauptete und zur Begründung des Wegfalls genau dieses einen Arbeitsplatzes vorgetragene Unternehmerentscheidung „die Kapazitäten im Bereich Drehtechnik um 30 Stunden in der Woche und somit auf 142 Stunden zu reduzieren“, in besonderem Maße einer Konkretisierung, einer Erklärung und Darlegung des betriebswirtschaftlichen Überbaus und einer Darstellung des zugrundeliegenden Konzepts. Das gilt ganz besonders dann, wenn nach der Darstellung der Arbeitgeberin diese Leistungsreduzierungsentscheidung nach Erhebung der Kündigungsschutzklage gegen die zuvor ausgesprochene vermeintlich verhaltensbedingte Kündigung gefällt worden sein soll.

Tenor

  1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 01.12.2020 - 9 Ca 1259/20 - teilweise abgeändert und weiter festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 29.05.2020 nicht aufgelöst worden ist.

  2. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

  3. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat zu 1/6 der Kläger zu tragen und zu 5/6 die Beklagte. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

  4. Die Revision wird nicht zugelassen.

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