Landesarbeitsgericht Köln, 2021-05-21, 9 TaBV 42/20

9 TaBV 42/20Tribunal du travail21 mai 2021

Regest

1. Die Verpflichtung zur Aufhebung einer Versetzung hindert den Arbeitgeber nicht, eine erneute, diesmal mitbestimmungskonforme Versetzung vorzunehmen. Einer vorherigen tatsächlichen „Rückversetzung“ des Arbeitnehmers bedarf es dabei nicht, wenn der Arbeitgeber die neue Versetzung aus dringenden sachlichen Gründen vorläufig durchführt. 2. Die zunächst fehlende Ausschreibung der Stelle hindert die Ersetzung der Zustimmung zu einer Versetzung dann nicht, wenn der Arbeitgeber die personelle Maßnahme nur vorläufig durchführt, die Ausschreibung vor Schluss der Anhörung vor dem Landesarbeitsgericht nachgeholt hat und sich kein weiterer Bewerber gemeldet hat (im Anschluss an LAG Berlin, Beschluss vom 26. September 2003 – 6 TaBV 609/03 und 633/03 sowie LAG Köln, Beschluss vom 14. September 2012 – 5 TaBV 18/12).

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Köln — 9 TaBV 42/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-05-21

Aktenzeichen: 9 TaBV 42/20

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2021:0521.9TABV42.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Kammer

Leitsätze

  1. Die Verpflichtung zur Aufhebung einer Versetzung hindert den Arbeitgeber nicht, eine erneute, diesmal mitbestimmungskonforme Versetzung vorzunehmen. Einer vorherigen tatsächlichen „Rückversetzung“ des Arbeitnehmers bedarf es dabei nicht, wenn der Arbeitgeber die neue Versetzung aus dringenden sachlichen Gründen vorläufig durchführt.

  2. Die zunächst fehlende Ausschreibung der Stelle hindert die Ersetzung der Zustimmung zu einer Versetzung dann nicht, wenn der Arbeitgeber die personelle Maßnahme nur vorläufig durchführt, die Ausschreibung vor Schluss der Anhörung vor dem Landesarbeitsgericht nachgeholt hat und sich kein weiterer Bewerber gemeldet hat (im Anschluss an LAG Berlin, Beschluss vom 26. September 2003 – 6 TaBV 609/03 und 633/03 sowie LAG Köln, Beschluss vom 14. September 2012 – 5 TaBV 18/12).

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 05.08.2020 – 3 BV 4/20 – abgeändert.

Die Zustimmung des Betriebsrats zu der Versetzung des Arbeitnehmers F N von der Abteilung Zielgruppenintelligenz (alt) in die neue Abteilung Quality Services Dialogmarketing als Abteilungsleiter wird ersetzt.

Es wird festgestellt, dass die vorläufige Durchführung der Versetzung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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