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9 TaBV 5/21•Landesarbeitsgericht Köln, 2021-03-15, 9 TaBV 5/21
9 TaBV 5/21Tribunal du travail15 mars 2021
§ 11 Nr. 1 ERA NRW enthält eine abschließende tarifliche Regelung der erschwerniszuschlagspflichtigen Tätigkeiten in der Metallindustrie. Die Einigungsstelle ist für eine Konkretisierung, welche Arbeiten gefährlich sind und/ oder unter hohen körperlichen Belastungen oder besonders starken Umgebungseinflüssen auszuführen sind, offensichtlich unzuständig.
Entscheidungsdatum: 2021-03-15
Aktenzeichen: 9 TaBV 5/21
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2021:0315.9TABV5.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Kammer
§ 11 Nr. 1 ERA NRW enthält eine abschließende tarifliche Regelung der erschwerniszuschlagspflichtigen Tätigkeiten in der Metallindustrie. Die Einigungsstelle ist für eine Konkretisierung, welche Arbeiten gefährlich sind und/ oder unter hohen körperlichen Belastungen oder besonders starken Umgebungseinflüssen auszuführen sind, offensichtlich unzuständig.
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 14.01.2021 – 3 BV 65/20 – wird zurückgewiesen.
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